Das AG Köln (Urt. v. 27.09.2007 - Az.: 137 C 293/07) hat entschieden, dass das Singen von Liedern in der Öffentlichkeit nicht automatisch eine Urheberrechtsverletzung ist. Nur dann, wenn es sich auch zugleich um eine Darbietung handelt, ist eine rechtswidrige Handlung gegeben:
"Die Beklagte verletzte kein Urheberrecht dadurch, dass sie bei ihrem Stiftungsfestkommers (...) singen und dies durch einen Klavierspieler begleiten ließ. Hierbei handelte es sich insbesondere nicht um eine Darbietung (...), sondern um ein eigenes, dem Werkgenuss dienendes Singen und Musizieren, das urheberrechtsfrei ist (...).
Die Anwesenheit von Nichtmitgliedern mag zwar die Vorraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "öffentlich" begründen. Nicht alles, was öffentlich geschieht, ist aber deswegen zwangsläufig eine Darbietung. Andernfalls wäre das Tatbestandsmerkmal überflüssig. Die Öffentlichkeit des Geschehens indiziert, jedenfalls im vorliegenden Fall, nicht den Darbietungscharakter. Anwesende Gäste waren schwerlich dazu eingeladen, den Gesängen der Burschenschafter zu lauschen.
Vielmehr war es ihnen zumindest freigestellt, sogar mitzusingen. Auch das Klavierspiel führt nicht zum Darbietungscharakter. Hierbei handelte es sich nur um eine Begleitung, die den Zweck gehabt haben mag, den Gesang zu stützen oder die Feierlichkeit des Geschehens zu unterstreichen."