Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Düsseldorf: Werbung mit Selbstverständlichkeiten wettbewerbswidrig

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 04.07.2007 - Az.: 12 O 156/07) hat entschieden, dass die Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend ist und somit einen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Ein Tankkartenunternehmen hatte mit dem Slogan geworben

"“Faire Konditionen

Die Einrichtung und die Nutzung des Road Account kosten Sie keinen Cent. Weder versteckte Gebühren noch unkalkulierbare Zinsen erschweren Ihnen den Überblick über den aktuellen Stand Ihrer Mautgebühren. Sie sind stets up-to-date.

Einrichtung und Nutzung sind kostenlos

keine versteckten Gebühren

keine Zinsen"


Die angebotenen Leistungen waren jedoch vollkommen marktüblich und beinhalteten keine finanziellen Besonderheiten. Daher werteten die Düsseldorfer Richter die Werbung als irreführend:

"Die Antragsgegnerin wirbt darin mit Selbstverständlichkeiten. Dadurch, dass die Antragsgegnerin unter dem Punkt “Faire Konditionen” die Gebühren- und Zinsfreiheit gesondert auf einer eigenen Unterseite ihrer Internetseite unter der Überschrift “Faire Konditionen” gleich zweifach hervorhebt und zudem gesondert betont, dass keine “versteckten Gebühren” und keine “unkalkulierbaren” Zinsen erhoben würden, wird bei den angesprochenen Verkehrskreisen in irreführender Weise der Eindruck erweckt, dass all dies ein Vorzug der beworbenen Leistung vor vergleichbaren anderen Angeboten sei.

Bereits dann, wenn ein Anbieter in einer Werbung hervorhebt, dass für seine Leistung eine bestimmte Gebühr nicht erhoben wird, untersagt die Rechtsprechung dies als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wenn kein anderer Anbieter solcher Leistungen eine entsprechende Gebühr erhebt. (...)

Des weiteren preist die Antragsgegnerin neben der Gebührenfreiheit noch die Kostenlosigkeit der Nutzung als gesonderten, von der Gebührenfreiheit zu trennenden Punkt an, wodurch der Eindruck erweckt wird, dass dies etwas anderes sei. Hiermit wird hervorgehoben und der Eindruck verstärkt, dass vermeintlich beides etwas besonderes sei und der Nutzer bei anderen Anbietern entweder mit “Gebühren” oder mit “Kosten”, gegebenenfalls auch mit beidem, zu rechnen habe. Tatsächlich nennt die Antragsgegnerin nicht, was die Kostenlosigkeit von der Gebührenfreiheit unterscheiden soll."

Rechts-News durch­suchen

04. Juni 2026
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die sich aus dem…
ganzen Text lesen
03. Juni 2026
Wer online Textilien verkauft, muss das Material direkt vor dem Kauf klar angeben.
ganzen Text lesen
27. Mai 2026
Wer eine Erbpachtwohnung online verkauft, muss Restlaufzeit und Erbbauzins klar im Inserat angeben.
ganzen Text lesen
26. Mai 2026
"Made in Germany" darf nicht auf der Umverpackung eines Desinfektionsmittels stehen, die Angabe der Unternehmenswebseite ist jedoch erlaubt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen