Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) teilt in einer aktuellen Pressemitteilung mit, dass audio-visuelle Internet-Inhalte (z.B. Vodcasts), die von 500 Usern gleichzeitig betrachtet werden können, als Rundfunkangebot iSd. § 20 Abs.1 RfStV einzustufen und somit zulassungspflichtig seien:
"Bei rein über das Internet verbreiteten Angeboten ist insofern entscheidend, ob es sich um an die Allgemeinheit gerichtete, audiovisuelle Darbietungen handelt, die für die Meinungsbildung relevant sind. Die Meinungsbildungsrelevanz hängt von der Suggestivkraft, der Aktualität und der Breitenwirkung des jeweiligen Angebots ab. Aktualität und Suggestivkraft entsprechen bei über das Internet verbreiteten audiovisuellen Inhalten dem herkömmlichen Fernsehen. Unterschiede bestehen aber in der Regel (noch) hinsichtlich der Breitenwirkung.
Diese liegt beim Rundfunk in der zeitgleichen Erreichbarkeit einer Vielzahl von Nutzern, wobei die potentielle Erreichbarkeit genügt. Aufgrund der technischen Eigenheit kommt es bei der Übertragung über das Internet hinsichtlich der maximal möglichen gleichzeitigen Abrufe eines
Angebotes auf die Übertragungskapazität des Senders (Servers) an.
Die KEK nimmt in Übereinstimmung mit der DLM an, dass eine für die Einstufung als Rundfunk genügend hohe Verbreitung erreicht wird, wenn ein Angebot von 500 oder mehr Nutzern gleichzeitig abgerufen werden kann. Die Angebote müssen sich dabei zumindest auch an Nutzer in Deutschland richten. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie in deutscher Sprache angeboten werden oder Inhalte mit Deutschlandbezug aufweisen (aus der Pressemitteilung der KEK v. 16.11.2007)"
Nach Ansicht der KEK ist also entscheidendes Kriterium die erzielte Breitenwirkung und somit - letzten Endes - die technischen Kapazitäten des jeweiligen Servers, auf dem die Inhalte gehostet werden.
In ähnlicher Weise hat sich vor kurzem auch der Direktor der Landesanstalt für Medien NRW (LfM) in einem Interview geäußert.
Kommentar von RA Dr. Bahr:
Die Äußerungen der staatlichen Stellen zur Einstufung, unter welchen Bedingungen ein Web-Inhalt Rundfunk und somit zulassungspflichtig ist, sind an Absurdität nicht zu überbieten.
An dieser Stelle offenbart sich wieder einmal die alte Streitfrage, welches Recht auf das Internet nun anwendbar ist: Telekommunikationsrecht (dann Bundesangelegenheit) oder vielmehr Rundfunk- und Presserecht (dann Länderangelegenheit)? Oder beides?
Kritiker werfen den jeweiligen Kontrollgremien der Länder zu Recht vor, sie würden durch die Einstufung der Internet-Inhalte versuchen - durch die Hintertür - ihren Fortbestand zu sichern, nachdem sie in Sachen "klassisches" Radio und Fernsehen in der Praxis in der Bedeutungslosigkeit versunken sind. Für die aktuell angenommene Grenze von 500 oder 1.000 zeitgleichen Zugriffen auf ein Angebot fehlt jede juristisch annähernd plausible Begründung.
So gibt die LfM selbst zu: "Die Grenze bei genau 500 zu ziehen ist ohnehin willkürlich, es hätten ja auch 400 oder 600 sein können."
Aha. Und selbst bei dem selbst definierten Merkmal des "gleichzeitigen Zugriffs" wird es schwammig, denn die LfM äußert sich dazu wie folgt: "Wir gehen nicht von einem exakt zeitgleichen Zugriff aus."
Was ist nun ein "nicht exakt zeitgleicher Zugriff"? Tja...
Die Gesamtsituation dürfte vermutlich einen ausländischen Betrachter zu der Einschätzung verleiten, dass sich hier ein typisch deutsches Problem offenbart: Nämlich alle Dinge bis ins letzte Detail regeln zu wollen, die einfach nicht regelbar sind. Und althergebrachte Denkansätze auf ein neues Medium 1:1 übertragen zu wollen, was schnell in eine Sackgasse führt.
Wer es als betroffener Podcaster oder Vodcaster "auf die Spitze treiben" will, der kann nach § 20 Abs.2 S.3 RfStV einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit für seine Internet-Angebote stellen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine solche Auskunft nicht gebührenfrei ist, sondern doch einiges an Geld kosten kann. In Hamburg z.B. verursacht ein solcher "Spaß" Gebühren zwischen 625,- EUR und 3.333,- EUR.