Das OLG Hamburg (Beschl. v. 11.10.2007 - Az.: 14 W 66/07) hat entschieden, dass der Streitwert bei Spam-Mails bei 3.000,- EUR liegt:
"Zutreffend gehen Amts- und Landgericht davon aus, dass sich die Streitwertfestsetzung an dem Interesse des Antragstellers im Einzelfall orientiert, durch die E-Mail-Werbung des Antragsgegners nicht belästigt zu werden (...).
Zweifelhaft erscheint aber, ob dieses Interesse zutreffend unter Rückgriff auf mögliche Kosten für die Installation eines wirksamen Spam-Filters ermittelt werden kann. Es kann nämlich nicht darauf ankommen, mit welchen Kosten die Auswirkungen eines potenziellen fortgesetzten rechtswidrigen Handelns des Antragsgegners minimiert oder sogar gänzlich vermieden werden können.
Entscheidend für die Streitwertbemessung muss vielmehr sein, welche Interessen der Antragsteller bei Fortsetzung der unerlaubten Handlungsweise durch den Antragsgegner beeinträchtigt wären. Dieses Interesse erschöpft sich allerdings nicht darin, keine Arbeitszeit mehr für das Aussortieren unerwünschter E-Mails aufwenden zu müssen.
Unwidersprochen haben die Beschwerdeührer vorgetragen, ca. 100 Spam-E-Mails pro Tag zu erhalten und wegen dieser hohen Anzahl Gefahr zu laufen, versehentlich eine wichtige Nachricht zu löschen und dadurch einen Haftungsfall auszulösen. Dieses Risiko wird durch jede einzelne unerwünschte zugesendete Spam-E-Mail hervorgerufen; dass auch andere Absender zu diesem Risiko beitragen, ändert an dem Interesse der Antragsteller, auch aus Haftungsgründen den Zugang jeder einzelnen Spam-Mail abzuwehren, nichts.
Entsprechendes gilt für die Erwägung der Beschwerdeführer, durch die Werbemails könne das nur begrenzt aufnahmefähige E-Mail-Postfach verstopft werden, so dass sie für ihre Mandanten nicht mehr erreichbar seien."