Das AG Hamburg (Urt. v. 11.12.2007 - Az.: 316 C 127/07) hat entschieden, dass eine unberechtigte Abmahnung wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung in einer P2P-Tauschbörse einen Schadensersatzanspruch des zu Unrecht Abgemahnten begründet.
Über das Urteil werde bereits viel (Falsches) in der Presse geschrieben: Wie z.B. bei Heise, in der Süddeutschen oder auf Spiegel Online.
Aus dem Urteil ist keineswegs ableitbar, dass die Ansprüche der Musikindustrie wegen Urheberrechtsverletzungen in P2P-Tauschbörsen grundsätzlich unwirksam sind. Ganz im Gegenteil: Die weit überwiegende Anzahl der bislang angerufenen Gerichte geht nach wie vor unzweifelhaft von einem berechtigten Unterlassungsanspruch in diesen Fällen aus.
Der vorliegende Fall betraf vielmehr einen besonderen Ausnahmefall: Hier war aufgrund eines Zahlendrehers bei der IP-Auskunft die falsche Person in Anspruch genommen worden. Wie die Entscheidung des LG Stuttgart (= Kanzlei-Infos v. 17.10.2007) zeigt, ist ein solche fehlerhafte IP-Ermittlung kein Einzelfall, sondern kommt ganz offensichtlich öfters vor. Dennoch wird diese Konstellation eine Seltenheit bleiben, in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle sind die Daten richtig ermittelt.