Das LG Hamburg (Urt. v. 07.09.2007 - Az.: 406 O 95/07) hat zur Glücksspiel-Werbung auf Banden in Fussballstadien entschieden:
"1. Die Bandenwerbung in Fussballstadien für ausländische Glücksspiel-Anbieter ist nach § 284 Abs.4 StGB verboten.
2. Wer für die Vergabe der Werbeflächen - insbesondere von Fußball-Länderspielen der Deutschen A-Nationalmannschaft sowie hinsichtlich der Spiele des DFB-Vereinspokals, welche live im Fernsehen übertragen werden - berechtigt ist, haftet als Mitstörer."