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LG Hamburg: Verbotene Glücksspiel-Werbung auf Banden in Fussballstadien

Das LG Hamburg (Urt. v. 07.09.2007 - Az.: 406 O 95/07) hat zur Glücksspiel-Werbung auf Banden in Fussballstadien entschieden:

"1. Die Bandenwerbung in Fussballstadien für ausländische Glücksspiel-Anbieter ist nach § 284 Abs.4 StGB verboten.

2. Wer für die Vergabe der Werbeflächen - insbesondere von Fußball-Länderspielen der Deutschen A-Nationalmannschaft sowie hinsichtlich der Spiele des DFB-Vereinspokals, welche live im Fernsehen übertragen werden - berechtigt ist, haftet als Mitstörer."

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