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OLG Düsseldorf: Namensstreit um Mannesmann entschieden

Der für Streitigkeiten aus dem Namens- und Kennzeichenrecht zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, welche der Tochtergesellschaften des früheren Mannesmann-Konzerns nach dessen Auflösung berechtigt ist, den Namen „Mannesmann“ als Unternehmenskennzeichen zu führen.

Die Klägerin führte in dem Konzern das auf eine längere Tradition zurückgehende Geschäft mit der Herstellung von Röhren. Die Beklagte wurde 1997 gegründet, um die Aktivitäten des Mannesmann-Konzerns im Bereich der Kunststofftechnik zusammenzufassen. Mit der Auflösung des Mannesmann-Konzerns nach dessen Übernahme durch Vodafone im Jahre 2000 wurden die Klägerin und die Beklagte verkauft.

Die Klägerin sieht sich nach Auflösung des Mannesmann-Konzerns aufgrund ihrer älteren Rechte allein als befugt an, den Namen „Mannesmann“ als Unternehmenskennzeichen zu führen und wollte erreichen, dass entsprechendes der Beklagten untersagt wird.

Durch ein am 18. Dezember 2007 verkündetes Urteil hat der Senat - wie zuvor erstinstanzlich schon das Landgericht Düsseldorf - die Klage abgewiesen, weil die Klägerin und die Beklagte aufgrund ihrer früheren gemeinsamen Konzernzugehörigkeit gleiche Rechte haben, in ihren Unternehmenskennzeichen den Namen „Mannesmann“ zu führen.

Zur Begründung seines Urteils führt der Senat aus, dass sich in der Zeit der gemeinsamen Konzernzugehörigkeit eine Gleichgewichtslage zwischen den partiell gleichnamigen Parteien ergeben habe, die unter ihren damaligen Bezeichnungen auf dem Markt nebeneinander geschäftlich tätig gewesen seien. Grundlage hierfür sei die seinerzeitige Gestattung durch die Konzernmutter gegenüber beiden Parteien gewesen.

Es gebe keinerlei Anlass anzunehmen, dass gerade die Klägerin als eine Tochtergesellschaft unter vielen die alleinige Befugnis zur Führung der früheren Konzernbezeichnung erhalten haben sollen. Es sei sicher so, dass sie das Röhrengeschäft als den historischen Ursprung des Mannesmann-Konzerns fortführe. Das ändere aber nichts daran, dass sie nicht ihrerseits die Muttergesellschaft dargestellt habe, sondern jedenfalls seit 1952 nur eine Tochtergesellschaft unter vielen und zudem mit einer in den nachfolgenden Jahrzehnten schwindenden Bedeutung gewesen sei (12 % Umsatzanteil am Gesamtumsatz des Konzerns im Jahre 1998). Andernfalls könne die Klägerin sämtlichen früheren Tochtergesellschaften gegenüber die Führung des Kennzeichens aus der Zeit der gemeinsamen Konzernzugehörigkeit untersagen.

Eine derartige herausgehobene Stellung der Klägerin entbehre aber jeder Grundlage.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

(20. Zivilsenat , Urteil vom 18. Dezember 2007 – I-20 U 69/07)

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf v. 07.01.2008

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