Das LG Braunschweig hat in einem aktuellen Urteil (Urteil v. 30.01.2008 - Az.: 9 O 2958/07 (445)) entschieden, dass die Benutzung fremder Kennzeichen als Google AdWords Markenverletzungen sind. Das Gericht hat sich dabei vor allem auch über die Option "weitgehend passende Keywords" geäußert:
"1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen verantwortlich. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, in den das geschützte Zeichen in der Liste der "weitgehend passenden Keywords" steht, die von Google automatisch als Standardoption vorgegeben wird.
3. Beweispflichtig für die Tatsache, dass das geschützte Zeichen in der Liste der "weitgehend passenden Keywords" steht, ist der Kläger."
Das LG Braunschweig bleibt damit seiner bisherigen Linie, die Benutzung fremer Markennamen als Markenverletzung einzustufen.
Zum Teil wird behauptet - so u.a. auch Heise Online - dass das Gericht inzwischen von seiner strengen Ansicht abgewichen sei und nunmehr "verlange, dass der Werbetreibende den geschützten Begriff tatsächlich als Keyword benutze."
Diese Behauptung ist falsch. In dem Urteil geht es ausschließlich um die Frage, wer die Tatsache, dass das geschützte Zeichen in der Liste der "weitgehend passenden Keywords" steht, beweisen muss. Wie im Zivilprozess üblich hat das Gericht der Klägerseite diese Beweislast auferlegt. Da die Beklagtenseite hier substantiiert bestritten hatte und der Kläger keine ausreichenden Beweise vorlegen konnte, wies das Gericht die Klage ab.
Die Rechtsprechung im Braunschweiger Gerichtsbezirk hat sich somit keineswegs geändert.