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VG Mainz: Neues Glücksspielrecht - Kein Verbot gegenüber privaten Sportwettenvermittlern

Das nach dem neuen Glücksspielrecht in Rheinland-Pfalz fortbestehende Sportwettmonopol zugunsten der privaten Lotto Rheinland-Pfalz GmbH verstößt mit großer Wahrscheinlichkeit gegen nationales Verfassungsrecht und gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.

Deshalb hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz den Sofortvollzug von Verfügungen gestoppt, mit denen die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion privaten Sportwettenvermittlern in Mainz und Worms, die Sportwetten an im EU – Ausland konzessionierte Wettanbieter vermitteln, ihre Tätigkeit untersagt hat.

Zwar strebe nach dem neuen Glücksspielrecht auch Rheinland-Pfalz mit einer 51%-igen Übernahme der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land ein staatliches Glücksspielmonopol an, führten die Verwaltungsrichter aus, doch sei die Mehrheitsbeteiligung bisher aus kartellrechtlichen Gründen gescheitert.

Damit bestehe nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag aufgrund einer Sonderregelung für Rheinland-Pfalz das private Sportwettmonopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH fort. Ob sich dies mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers, ein staatliches Monopol einzuführen, überhaupt vereinbaren lasse, könne offen bleiben, weil das private Monopol der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH jedenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit verfassungs- und europarechtswidrig sei.

Ein privates Monopol setze auf jeden Fall eine – hier fehlende – diskriminierungsfreie Ausschreibung voraus. Diese Einschätzung teilten im kartellrechtlichen Verfahren das OLG Düsseldorf und darüber hinaus auch die Europäische Kommission in ihrem Schreiben an die Bundesregierung vom 31.01.2008 mit Blick auf die derzeitige Situation in Rheinland-Pfalz.

Außerdem berücksichtige das neue Glücksspielrecht nicht in ausreichendem Maße die Aussage des Bundesverfassungsgerichts in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28.03.2006, dass ein staatliches Glücksspielmonopol unter anderem voraussetze, dass das Vertriebssystem für Sportwetten streng an dem auszurichten sei, was zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebotes unabdingbar erforderlich sei.

Hierfür reiche es nicht aus, dass in Rheinland-Pfalz das Land erst bis zum 30.06.2008 ein Konzept zu Begrenzung der Annahmestellen vorlegen müsse und sich darüber hinaus seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bis Ende 2007 die Zahl der Annahmestellen im Land nur von 1312 auf 1252 reduziert habe. Da der Gesetzgeber in den nahezu zwei Jahren seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Gesetzeslage geschaffen habe, die zweifelsfrei verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entspreche, sei ein sofortiges Einschreiten gegen private Sportwettenvermittler nicht zulässig.

Az. : 6 L 48/08.MZ

Quelle: Pressemitteilung des VG Mainz v. 28.03.2008

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