Der BGH hat erneut in einer Entscheidung (Urt. v. 18.10.2007 - Az.: I ZR 102/05) festgstellt, dass für den Verlinkenden die allgemeinen Haftungsregeln gelten.
"Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich eindeutig, dass die Haftung der Hyperlinks (...) im Telemediengesetz (...) nicht geregelt worden ist (...).
Die Haftung für Hyperlinks richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften (...).
Danach ist eine differenzierte Beurteilung geboten, wie sie die Rechtsprechung bereits in der Zeit vor Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr für erforderlich gehalten hatte."
Und weiter:
"Zumindest derjenige, der sich die fremden Informationen, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, zu eigen macht, haftet dafür wie für eigene Informationen, also wie ein Content-Provider i.S. des § 7 Abs. 1 TMG (...).
Dass sich die Beklagte mit den elektronischen Verweisen auf die pornographischen Angebote dieser Kunden die dort vermittelten Inhalte zu eigen gemacht hat, unterliegt keinem Zweifel.
Nach den getroffenen Feststellungen sind diese Verweise wesentlicher Bestandteil ihrer Geschäftsidee. Sie bietet ihren Kunden nicht nur ein verhältnismäßig leicht zu umgehendes und damit (...) unzureichendes Altersverifikationssystem an, sondern schaltet das pornographische Angebot ihrer Kunden jeweils frei und nimmt es in einen Katalog pornographischer Angebote auf."
Der BGH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung (u.a. Urt. v. 01.04.2004 - Az.: I ZR 317/01 - Schöner Wetten), dass für die bewusste und gewollte Verlinkung der Verlinkende wie für eigene Inhalte einzustehen hat.
Unklar sind und bleiben aber allle weiteren Probleme bei der Linkhaftung. Ob z.B. der Verlinkende auch vor Kenntnis haftet, wenn sich zwischendurch der Inhalt der angelinkten Webseite ändert.