In einem aktuellen AdWords-Gerichtsverfahren hat das OLG München (Beschl. v. 06.05.2008 - Az.: 29 W 1355/08) nachfolgende Entscheidung getroffen:
"Leitsätze:
1. Die Benutzung eines Markennamens als bloßes Keyword im Rahmen von Google AdWords stellt einen kennzeichenmäßigen Gebrauch und somit auch eine Markenverletzung dar.
2. Der Inserent von Google AdWords ist für die von Google vorgenommen Zuordnungen (hier: Verwendung der Option "weitgehend passende Keywords") grundsätzlich verantwortlich, da er durch eine andere Options-Wahl (z.B. "genau passende Keywords" oder "ausschließende Keywords") die Rechtsverletzung hätte vermeiden müssen. Handelt es sich bei dem Keyword jedoch um einen Allgemeinbegriff, so gilt dies nicht, da andernfalls die Gefahr besteht, dass ein Mitbewerber durch die Kennzeichenwahl einen freihaltebedürftigen, rein beschreibenden Begriff für sich monopolisieren könnte."
Das OLG Braunschweig hat sich erst kürzlich entgegengesetzt geäußert und eine Mitstörerhaftung bei der Option "weitgehend passend Keywords" bejaht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 07.06.2008.
Siehe zu der Problematik von AdWords auch unseren Video-Beitrag "Markenrisiko Google AdWords" auf Law-Vodcast.de.