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Kategorie: Allgemein

Bayerische Medienanstalt: Live-Internetinhalte bei 500 gleichzeitigen Zugriffen Rundfunk

Die Kanzlei-Infos berichteten bereits mehrfach in der Vergangenheit über das absurde Verhalten der staatlichen Stellen, Internetinhalte bei 500 gleichzeitigen Zugriffen oder mehr als Rundfunk und somit als genehmigungspflichtig einzustufen. Vgl. unsere Kanzlei-Infos v. 18.11.2007 und unseren Podcast "Law-Podcasting: Sind Podcasts und Vodcasts rundfunkrechtlich zulassungspflichtig?".

Bereits Ende 2007 hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich - kurz KEK genannt - in einer Pressemitteilung (PDF) mitgeteilt, dass audio-visuelle Internet-Inhalte (z.B. Podcasts oder Vodcasts), die von 500 Usern gleichzeitig betrachtet werden können, als Rundfunk einzustufen und somit zulassungspflichtig seien.

In ähnlicher Weise hatte sich auch später auch der Direktor der Landesanstalt für Medien NRW (LfM) in einem Interview geäußert.

Die damaligen Äußerungen der staatlichen Stellen zeigten anschaulich eines: Dass es keine juristische Begründung für die Grenze von 500 Usern gab. Kritiker warfen den jeweiligen Kontrollgremien der Länder zu Recht vor, sie würden durch die Einstufung der Internet-Inhalte versuchen - durch die Hintertür - ihren Fortbestand zu sichern, nachdem sie in Sachen "klassisches" Radio und Fernsehen in der Praxis in der Bedeutungslosigkeit versunken sind.

Nun scheint man bei den staatlichen Stellen dazu gelernt zu haben und will die willkürliche 500-Grenze gesetzlich verankern. Hierfür soll - so ein aktueller Arbeitsentwurf - § 2 RfStV entsprechend ergänzt werden:

„(3) für Angebote (im Internet), die
1. weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
3. persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder
5. als Eigenwerbekanäle angeboten werden
gelten die Bestimmungen für Telemedien entsprechend.“


Nach Ansicht der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) soll Nr.1 nur Live-Streaming-Angebote erfassen, während gespeicherte Inhalte hiervon gänzlich ausgenommen sein.

Ob diese Art der Interpretation wirklich überzeugend ist, ist angesichts des Wortlauts doch recht zweifelhaft. Einen überzeugenden Grund warum Live-Inhalte und Abruf-Inhalte einer unterschiedlichen Zuständigkeit unterstellt werden sollen, kann niemand nennen.

Die BLM interessiert all dies wenig und hat für das Bundesland Bayern bereits ihre Fernsehsatzung dahingehend geändert, dass ab 500 gleichzeitigen Zugriffsmöglichkeiten bei Streaming-Inhalten eine Genehmigungspflicht besteht.

Das Erschreckende und Belustigende zugleich ist, dass die staatlichen Stellen selbst so nicht ganz genau die Voraussetzungen bewerten können.

So gibt die LfM selbst zu: "Die Grenze bei genau 500 zu ziehen ist ohnehin willkürlich, es hätten ja auch 400 oder 600 sein können."

Und selbst bei dem selbst definierten Merkmal des "gleichzeitigen Zugriffs" wird es schwammig, denn die LfM äußerte sich dazu in der Vergangenheit wie folgt: "Wir gehen nicht von einem exakt zeitgleichen Zugriff aus."

Was ist nun ein "nicht exakt zeitgleicher Zugriff"? Tja...

(Unsere Anmerkung v. 18.11.2007 ist nach wie vor aktuell:)
Die Gesamtsituation dürfte vermutlich einen ausländischen Betrachter zu der Einschätzung verleiten, dass sich hier ein typisch deutsches Problem offenbart: Nämlich alle Dinge bis ins letzte Detail regeln zu wollen, die einfach nicht regelbar sind. Und althergebrachte Denkansätze auf ein neues Medium 1:1 übertragen zu wollen, was schnell in eine Sackgasse führt.

Wer es als betroffener Podcaster oder Vodcaster "auf die Spitze treiben" will, der kann nach § 20 Abs.2 S.3 RfStV einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit für seine Internet-Angebote stellen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine solche Auskunft nicht gebührenfrei ist, sondern doch einiges an Geld kosten kann. In Hamburg z.B. verursacht ein solcher "Spaß" Gebühren zwischen 625,- EUR und 3.333,- EUR."

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