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AG München: Veröffentlichung von Abmahnschreiben im Internet rechtswidrig

Das AG München (Urt. v. 07.09.2007 - Az.: 161 C 1840/07) hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Abmahnschreiben im Internet grundsätzlich rechtswidrig ist. Dies gelte auch dann, wenn die Daten des abmahnenden Anwalts geschwärzt seien, so die Richter.

"Auch wenn der Beklagte bei der Veröffentlichung des Schreibens den Nachnamen, die Adresse, die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und Faxnummern des Klägers geschwärzt hatte, stellt die Veröffentlichung der Abmahnung eine gegen § 823 BGB verstoßende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar, die den Beklagten grundsätzlich zu Schadenersatz verpflichtet. Teil des Persönlichkeitsrechts ist auch die Sozialsphäre, die den Einzelnen in seinem beruflichen Wirken schützt.

Auch in diesem Lebensbereich bleibt dem Betroffenen die Bestimmung darüber vorbehalten, wie und in welchem Umfang er in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt. Dies gilt insbesondere für nicht von dem Verfasser zur Veröffentlichung bestimmte Anwaltsschreiben, deren unbefugte Publikation zu einer erheblichen Beeinträchtigung der anwaltlichen Tätigkeit führt und damit den Kernbereich des beruflichen Wirkens betrifft. Dies gilt unabhängig davon, ob das anwaltliche Schreiben einen Mandanten betrifft oder in eigener Sache erfolgt."


Eine Veröffentlichung sei nur dann ausnahmsweise erlaubt, wenn ein sachlicher Grund zur Veröffentlichung bestehe:

"Ein Interesse des Beklagten an der Veröffentlichung dieses Schreibens ist nicht ersichtlich. Die Auseinandersetzung des Klägers mit dem Betreiber eines Internetforums um die Berechtigung der Sperrung des Klägers ist auch dann nicht von Interesse für die Internetöffentlichkeit, wenn der Kläger sich in diesem Forum mit pointierten und provozierenden Beiträgen beteiligt hat. Hier ist zwischen der Mitteilung, dass eine Sperrung erfolgt ist, und der Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Forumsbetreiber zu unterscheiden.

Die Tatsache der Sperrung mag für die Öffentlichkeit von Interesse sein, die Frage, wie sich der Kläger dagegen mit nur für den Betreiber bestimmten Schreiben wehrt, ist es nicht."


Die Frage, ob die Veröffentlichung von Abmahnschreiben im Internet rechtlich zulässig ist, ist außerordentich umstritten. So vertritt z.B. das OLG München (Beschl. v. 16.10.2007 - Az.: 29 W 2325/07) eine andere Ansicht als das Amtsgericht und sieht eine Veröffentlichung als rechtlich unproblematisch an.

Siehe zu diesem Problem ausführlich unser Video Law-Vodcast "Dürfen Abmahnschreiben im Internet veröffentlicht werden?".

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