Das OLG München (Beschl. v. 27.06.2007 - Az.: 2 Ws 494/06 Kl) hat entschieden, dass es einen strafbaren Computerbetrug darstellt, wenn der Inhaber eines Telefonkarten-Handy eine zu seinen Gunsten eingerichtete kostenpflichtige Telefonnummer anwählt und nur so kurze Zeit die Verbindung aufrecht erhält, dass zwar entsprechende Vergütungen für die besagte Telefonnummer anfallen, auf dem Telefonkarten-Handy aber keine Abbuchungen erfolgen.
Die Beschuldigten glaubten, das Perpetuum Mobile gefunden zu haben. Der "Trick" ging so: Sie mieten eine kostenpflichtige Rufnummer bei einem großen deutschen Telekommunikations-Anbieter an. Für alle Anrufe auf ihre Rufnummer erhielten sie entsprechende Anteile an erzielten Gebührenaufkommen.
Die Beschuldigten riefen sich nun selbst an, nämlich mit einem Telefonkarten-Handy. Anders als Erfassung und Gutschrift des Gebührenaufkommens für ihre Rufnummer, das sofort mit Herstellung der angewählten Verbindung einsetzte, war die Abbuchung des fälligen Verbindungsentgelts von der Telefonkarte bewusst so programmiert, dass sie erst um ca. 1 Sekunde zeitversetzt nach Herstellung der angewählten Verbindung einsetzte. Dies nutzen die Beschuldigten aus und beendeten die Verbindung jeweils kurzfristig, so dass keine Abbuchungen von der Telefonkarte erfolgten.
Nach Meinung der Richter ist eine solche Handlung ein strafbarer Computerbetrug:
"Hingegen ist der Tatbestand des Computerbetrugs (...) erfüllt.
Insoweit handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der all diejenigen Tatmodalitäten umfasst, die nicht bereits von den vorangegangenen drei typisierten betrügerischen Computermanipulationen erfasst werden, aber gleichermaßen strafwürdige betrügerische Beeinflussungen des Datenverarbeitungsergebnisses darstellen. (...)
Diese unbefugte Einwirkung auf den Datenverarbeitungsablauf ist im vorliegenden Verfahren nach den bisher bekannten Umständen anzunehmen.
Die Telefonkartenbenutzer nutzten entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht nur eine technische Unzulänglichkeit der von der (…) zur Verfugung gestellten Telefonanlage aus, sondern brachen gezielt den von ihnen selbst in Gang gesetzten Datenverarbeitungsvorgang unter Ausnutzung einer gerade zum Schutz der Telefonbenutzer vorgenommenen planmäßigen Schaltung zur Unzeit und zudem auf einem vertraglich nicht vorgesehenen technischen Weg ab, um die Leistung der (…) ohne jegliche eigene Bezahlung zu bekommen."