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Kategorie: Onlinerecht

LG Osnabrück: Ping-Anrufe mit Mehrwertdiensten strafbarer Betrug

Die 10. Große Strafkammer hat in dem „Ping"-Strafverfahren die beiden Hauptangeklagten wegen Betruges jeweils zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Als Bewährungsauflage müssen sie eine Summe von 2.000,- € an eine gemeinnützige Einrichtung zahlen. Gegen die angeklagte Gehilfin ist eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 15,- € verhängt worden. Da alle Beteiligten Revision einlegen können, ist das Urteil nicht rechtskräftig.

Nach der umfassenden Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die drei Angeklagten mehrere Millionen Mobiltelefonnummern mittels Computer so kurz angewählt haben, dass die Angerufenen keine Möglichkeit hatten, das Gespräch anzunehmen. Zahlreiche Angerufene (u. a. ein Polizeibeamter aus Bersenbrück, dessen Strafanzeige zur Einleitung der Ermittlungen führte) riefen deshalb die Nummer zurück, ohne zu wissen, dass es sich um eine teure, nutzlose Mehrwertdienstnummer handelte. Im Display der Angerufenen wurde nämlich die Mehrwertdienstnummer nicht angezeigt.

Die Kammer wertete dieses Vorgehen als vollendeten Betrug. Das für eine Täuschung erforderliche ernsthafte Kommunikationsanliegen liege darin, dass alle vernommenen Geschädigten bestätigt hätten, dass sie von einem Anruf eines Bekannten ausgegangen seien und nur deswegen zurückgerufen hätten. Es läge auch ein stoffgleicher Schaden vor, weil ein Teilbetrag der von den Telekommunikationsanbietern eingezogenen Gelder an die Angeklagten fließen sollte. Mindestens 660.000 Telefonate wurden mit 0,98 € berechnet, so dass den Anrufern ein Schaden in Höhe von 645.000 € entstanden sei. Selbst wenn man einen Abschlag von 20 % vornähme, weil möglicherweise nicht alle Geschädigten die Rechnungen der Telekommunikationsanbieter bezahlt haben, belaufe sich der Gesamtschaden auf mindestens 516.000,- €. Nur aufgrund der Aufmerksamkeit der Bundesnetzagentur ist den drei Angeklagten kein Geld ausgezahlt worden.

Der Vorsitzende führte in seiner mündlichen Urteilsbegründung aus, dass sich um die Mehrwertdienstnummern ein Sumpf gebildet habe, von dem insbesondere die Telekommunikationsunternehmen profitierten. Es sei bemerkenswert, dass die betroffenen Anbieter den hiesigen Geschädigten nur bei konkreten Beschwerden die bereits abgebuchten Beträge erstattet hätten. Den Großteil der eingezogenen Gelder hätten die Anbieter hingegen behalten.

Quelle: Pressemitteilung des LG Osnabrück v. 06.03.2013

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