Das LG Hamburg (Urt. v. 27.03.2008 - Az.: 312 O 340/07) hat entschieden, dass das ungefragte Umstellen eines Telefonanschlusses auf einen neuen Netzbetreiber (sog. Slamming) eine Wettbewerbsverletzung ist.
"Das streitgegenständliche Wettbewerbsverhalten der Beklagten stellt eine unzumutbare Belästigung der betroffenen Verbraucher und zugleich eine gezielte Behinderung der Wettbewerber der Beklagten dar.
Eine solche Belästigung liegt dann vor, wenn ein wettbewerbliches Anliegen den Empfängern aufgedrängt wird, sie sich also gegen oder ohne ihren Willen damit auseinandersetzen müssen (...)."
Und weiter:
"Die vorliegende schriftliche Ankündigung, beim Verbindungsnetzbetreiber eine technische Umstellung in Auftrag gegeben zu haben, ohne dass der Verbraucher dies gewünscht oder bestellt hat, stellt eine solche Belästigung dar. Denn der Verbraucher wird sich veranlasst sehen, nicht nur mit der Beklagten mühsamen Widerrufs-Schriftverkehr zu führen, sondern auch bei der (...) nachzufassen, um die Änderung zu verhindern oder rückgängig zu machen.
Der damit verbundene Ärger und Arbeitsaufwand wird vorliegend ohne Weiteres aus dem eingereichten Schriftverkehr ersichtlich. Die Lästigkeit der Angelegenheit ist für den durchschnittlich empfindlichen Verbraucher auch von einer solchen Intensität, dass die Schwelle zur Unzumutbarkeit deutlich überschritten ist.
Da sich nach aller Lebenserfahrung diverse Verbraucher den beschriebenen Mühen und Schreibaufwand nicht aussetzen, sondern statt dessen die nicht getätigte DSL-Bestellung samt technischer Umsetzung akzeptieren werden, liegt auch eine gezielte Behinderung der Mitbewerber im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG vor."
Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 07.02.2008 - Az.: 6 U 166/07) hat vor kurzem identisch entschieden und die Versendung unzutreffender Telefon-Auftragsbestätigungen und die ungerechtfertigte Ablehnung von Telefonanschluss-Portierungsaufträgen durch ein TK-Unternehmen als Wettbewerbsverletzung eingestuft, vgl. die Kanzlei-Infos v. 08.08.2008.
Das LG Hamburg hat auch nicht die Einrede der Beklagten gelten lassen, dass nicht sie selbst, sondern eigenständige Dritte, die sie beauftragt habe, gehandelt hätten. Denn dieses Handeln müsse sich das Unternehmen zurechnen lassen:
"Die Beklagte kann sich nicht auf ihre Unkenntnis von Übermittlungsfehlern der Call-Center zurückziehen. Vielmehr haftet sie für den gesamten Handlungskomplex nach § 8 Abs. 2 UWG, dessen Zweck es gerade ist, ein solches Verstecken hinter Beauftragten zu verhindern."
Ähnlich sieht es das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 17.08.2007 - Az.: 3-11 O 227/06), dass einem Telekommunikations-Anbieter die Wettbewerbsverletzungen seiner Reseller ebenfalls nach § 8 Abs.2 UWG zuzurechnet.