Das LG Hamburg hat in einer erneuten Entscheidung <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile telefonwerbung-bedarf-vorheriger-zustimmung-des-kunden-407-o-300-07-landgericht-hamburg-20090616.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.06.2009 - Az.: 407 O 300/07) noch einmal nachdrücklich herausgestellt, dass die Zusendung von fingierten Vertragsabschlüssen gegenüber Verbrauchern durch ein TK-Unternehmen wettbewerbswidrig ist.
Eine Firma aus der Telefon-Branche verschickte an angebliche Kunden Vertragsbestätigungen, weil diese in einem vorher geführten Telefonat einen derartigen Auftrag erteilt hätten.
Beweisen konnte das verklagte Geschäftsunternehmen einen solche Auftragserteilung jedoch nicht. Zwar wurde eine betreffende Call-Center-Mitarbeiterin der Beklagten als Zeugin vernommen, jedoch ohne verwertbares Ergebnis.
Insofern gingen die Hamburger Richter von untergeschobenen Verträgen aus. Ein solches Handeln, das auch Slamming genannt werde, sei wettbewerbswidrig und daher zu unterlassen.
Das LG Hamburg hatte bereits Mitte 2008 <link http: www.webhosting-und-recht.de urteile landgericht-hamburg-20080327.html _blank>(Urt. v. 27.03.2008 - Az.: 312 O 340/07) einen ähnlichen Fall zu entscheiden und dort das Verhalten des TK-Unternehmens ebenfalls als rechtswidrig eingestuft. Identisch das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile mithaftung-des-tk-anbieters-fuer-wettbewerbsverletzungen-seiner-reseller-oberlandesgericht-frankfurt_am_main-20081023.html _blank>(Urt. v. 23.10.2008 - Az.: 6 U 176/07), das sogar soweit geht, das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Reseller dem TK-Anbieter zuzurechnen.