Das OLG München (Urt. v. 17.06.2008 - Az.: 5 St RR 028/08) hat entschieden, dass auch in der Übergangszeit die Vermittlung von privaten ausländischen Sportwetten in Deutschland nicht strafbar ist.
"Leitsatz:
Auch für die Übergangszeit zwischen dem 28.03.2006 (Sportwetten-Entscheidung des BVerfG) und 31.12.2007 (01.01.2008: Inkrafttreten des GlüStV) ist die Vermittlung von privaten ausländischen Sportwetten in Deutschland nicht strafbar."