Das LG Freiburg (Urt. v. 23.07.2008 - Az.: 7 Ns 240 Js 11179/04 - AK 63/08, 7 Ns 240 Js 11179/04, AK 63/08) hat entschieden, dass derjenige, der im Internet Waren bestellt ohne sie bezahlen zu wollen sich zwar nicht wegen Betruges, jedoch wegen Erschleichens von Leistungen strafbar macht.
Der Angeklagte registrierte sich ordnungsgemäß bei 1&1 und gab dort u.a. auch seine Kontoverbindung an. Er bestellte in der Folgezeit zahlreiche Domains, obgleich er die Rechnungen nicht bezahlen konnte. Er spekulierte vielmehr darauf, dass bei den vielen von ihm registrierten Domains eine, vielleicht sogar mehrere darunter sein könnten, für die sich ein Dritter interessieren und für ihre Freigabe viel Geld bezahlen würde. Mit diesem Geld wollte er dann die ausstehenden Verbindlichkeiten gegenüber 1&1 begleichen.
Die Freiburger Richter hatten nun zu entscheiden, ob ein solches Handeln als Betrug strafbar ist. Einen Fall des normalen Betruges nach § 263 StGB lehnten sie - in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Rechtsprechung - ab, weil kein Mensch, sondern nur ein Computer getäuscht wurde.
Jedoch kam ein sogenannter Computerbetrug nach § 263 a StGB in Betracht. Den lehnte das Gericht aber auch ab:
"Eine Strafbarkeit wegen Computerbetrugs in 11 Fällen gemäß §§ 263a Abs. 1, 53 StGB liegt gleichfalls nicht vor.
Vorliegend käme die unbefugte Verwendung von Daten durch den Angeklagten in Betracht, denn der Angeklagte hat bei dem ersten Vertragsabschluss seine Bankverbindung angegeben und eine Einzugsermächtigung erteilt.
Diese Daten wurden danach direkt gespeichert, so dass sich der Angeklagte bei der nächsten Bestellung lediglich mit einem Passwort einloggen musste und seine vorhandenen Daten automatisch für den Vertragsabschluss genutzt wurden. Fraglich könnte sein, ob diese Benutzung durch den Angeklagten eine Verwendung von Daten im Sinne des § 263a StGB darstellt.
Nach einer Auffassung reicht jede Nutzung (gespeicherter) Daten aus (...). Demgegenüber verlangt die engere herrschende Meinung eine Eingabe von Daten gerade in den Datenverarbeitungsprozess. Nach dieser Ansicht wäre eine erneute Eingabe der Daten bei jeder Bestellung erforderlich gewesen. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da die Nutzung der Daten durch den Angeklagten nicht unbefugt erfolgte.
Es ist zwar streitig, wann eine unbefugte Nutzung vorliegt. Nach einer weiten subjektivierenden Auffassung ist jede Datenverwendung unbefugt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des über die Daten Verfügungsberechtigten widerspricht (...). Vorliegend war der Angeklagte hinsichtlich seiner Kontodaten verfügungsberechtigt, so dass nach dieser Auffassung keine unbefugte Nutzung der Daten vorlag.
Eine andere Meinung geht von einer „computerspezifischen“ Auslegung aus. Hiernach wird eine Einwirkung auf den Datenverarbeitungsprozess verlangt. Der Vertragsabschluss erfolgte durch das Anklicken des entsprechenden Menüpunktes durch den Angeklagten; dieser Vorgang als solcher stellt allerdings keine Einwirkung auf das Computerprogramm dar.
Die herrschende Meinung vertritt die betrugsspezifische Interpretation (...). Entscheidend ist hiernach, ob die Verwendung der Daten gegenüber einem Menschen als zumindest schlüssige Vorspiegelung der Befugnis zu deuten wäre. Hintergrund dieser Ansicht ist die Tatsache, dass die menschliche Arbeitskraft vielfach durch Technik und Computer ersetzt wurde."
Und weiter:
"Hierzu wäre im vorliegenden Fall jedoch erforderlich, dass der Vertragspartner der 1 & 1 Internet AG durch einen Menschen auf seine Bonität überprüft worden wäre. Eine solchePrüfung erfolgte jedoch gerade nicht. Lediglich bei Problemen mit der Registrierung einer bestimmten Domain kam es vor, dass sich bei der 1 & 1 Internet AG ein Sachbearbeiter einschaltete. Dieser prüfte jedoch nur die Möglichkeit der Reservierung und gerade nicht die Bonität des Kunden."
Der Angeklagte ging jedoch letzten Endes nicht straffrei aus, sondern wurde wegen Erschleichens von Leistungen (§ 265a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.