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OLG Hamm: Unzulässige Kopplung von Gewinnspiel mit Kreditkarten-Einsatz

Das OLG Hamm (Beschl. v. 08.05.2008 - Az.: 4 W 57/08) hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, die Teilnahme eines Gewinnspiels von dem Erwerb einer Kreditkarte und von dem entgeltlichen Einkauf mit dieser Karte abhängig zu machen.

"Das ist hier (...) bei dem (...) Gewinnspiel der Fall.

Denn die Teilnahme hieran ist abhängig von dem etwaigen Erwerb der MasterCard und vor allem von dem - entgeltlichen - Einkauf mit der Karte.

Es kann dabei nicht allein darauf abgestellt werden, dass sich der Erwerb einer (...) MasterCard als eine bloß unentgeltliche Inanspruchnahme einer Dienstleistung darstellt, schon deshalb, weil eine Kopplung gerade auch, wie wiederholt in der beanstandeten Bewerbung betont wird, durch den Einkauf und die Zahlung mit der Karte erfolgt, wie sich dies insbesondere als notwendig darstellt bei dem erheblichen Kreis der Kunden, die bereits über eine solche Karte verfügen und entsprechend nur dann teilnehmen können, wenn sie einen Einkauf konkret entgeltlich tätigen.

Diese Koppelung verstößt gegen § 4 Nr. 6 UWG, zumal sich die Gewinnchancen bei jedem Einkauf erhöhen sollen."

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