Das VG Minden (Urt. v. 28.08.2008 - Az.: 2 K 1834/07) hat entschieden, dass ein Professor keinen Anspruch gegen seine Fachhochschule auf Verlinkung seiner Webseite hat.
Auf der Internetseite des Fachbereichs Sozialwesen der beklagten Hochschule existiert die Rubrik "Neuerscheinungen". Dort wird regelmäßig auf neue Aufsätze der Lehrkräfte hingewiesen, u.a. war dort auch das eigenständige Internet-Projekt des Professor verlinkt.
Aufgrund umstrittener politischer Äußerungen des Professors entfernte die Hochschule den Link aus der Rubrik. Dies wollte der Professor nicht hinnehmen und klagte. Er machte insbesondere geltend, dass er als Professor einer Hochschule einen grundgesetzlich abgesicherten Anspruch auf Verlinkung habe.
Das VG Minden hat diese Ansicht nicht geteilt, sondern die Klage abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Verlinkung:
"Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet nicht nur die Freiheit von staatlichen Geboten und Verboten, sondern verpflichtet den Staat auch zu Schutz und Förderung und gewährt dem in der Wissenschaft Tätigen Teilhabe an öffentlichen Ressourcen. (...)
Aus dem Teilhaberecht folgt jedoch nicht, dass der Wissenschaftler einen Anspruch darauf hätte, so ausgestattet zu werden, wie er es unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten für erforderlich hält.
Es gibt auch keinen Rechtssatz, dass der einmal gewährte Bestand aufrecht erhalten bleiben müsse. Sicher gestellt werden muss bei Universitätsprofessoren lediglich eine Mindestausstattung, die unerlässlich ist, um in dem jeweiligen Fachgebiet wissenschaftliche Forschung und Lehre zu betreiben.
Soweit es, wie im vorliegenden Falle, erkennbar nicht um die zuvor beschriebene Mindestausstattung eines Hochschullehrers geht, kann Art. 5 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 3 GG allenfalls zu einer - gleichen oder angemessenen - Teilhabe an den vorhandenen Ressourcen berechtigen."