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LG Hamburg: StudiVZ vs. börsevz

Bereits seit längerem wehren sich die Betreiber von StudiVZ und SchülerVZ mit juristischen Mitteln auf breiter Front gegen andere Internet-Plattform, die ebenfalls die Buchstaben "VZ" in ihrem Namen verwenden.

Bislang lagen eine Vielzahl von einstweiligen Verfügungen des LG Köln ohne nähere gerichtliche Entscheidungsgründe (u.a. „FussballerVZ“: Az. 33 O 398/07, „MatheVZ“: Az. 31 O 299/08, „PokerVZ“: Az. 31 O 47/08, „RotlichtVZ“: Az. 31 O 185/08) vor. Nur in einem einzigen Fall kam es auch zu einem Urteil: LG Köln, Urt. v. 02.05.2008 - Az.: 84 O 33/08.

Nun liegt mit der Entscheidung des LG Hamburg (Urt. v. 02.10.2008 - Az.: 312 O 464/08) ein weiteres Urteil vor.

StudiVZ hat gegen börsevz eine einstweilige Verfügung erwirkt, gegen die börsevz Rechtsmittel eingelegt hatte. Jedoch ohne Erfolg.

Die Hamburger Richter sind der Ansicht, dass die Zeichen von StudiVZ nicht nur bloße beschreibende Bezeichnungen sind, sondern vielmehr aufgrund der Kombination der Bezeichnung einer Personengruppe mit dem Bestandteil "VZ" eine - wenn auch von Haus aus nicht überdurchschnittlich starke - Kennzeichnungskraft hätten. Insoweit komme den Begriffen markenrechtlicher Schutz zu.

Die Hamburger Entscheidung liegt somit auf der identischen Linie wie zuvor das Urteil aus Köln.

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