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LG Hamburg: Löschungsansprüche bei Domain-Grabbing

Das LG Hamburg (Urt. v. 12.08.2008 - Az.: 312 O 64/08) hatte zu entscheiden, wann Löschungsansprüche bei Domain-Grabbing gegeben sind.

Dies ist nach Ansicht der Hamburger Richter dann der Fall, wenn der Domain-Inhaber kein wirkliches eigenes Interesse am Besitz der Domain habe, sondern die Adressen nur deswegen reserviert habe, um sie später gegen Bezahlung Dritten anzubieten.

"Von Domain-Grabbing spricht man nach herrschender Meinung (...), wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese vom Kenzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will.

Davon ist vorliegend hinsichtlich der Domains, die typischerweise auch für in D. abgerufene Internetangebote genutzt werden, auszugehen.

Der Beklagte hat kein eigenes Interesse an der Nutzung der Bezeichnung (...) geltend gemacht. Allein der Hinweis, dass ein (...)-Motorrad "(...)cycles“ genannt wird (...), belegt nicht sein Interesse, dieses Kürzel auch in Kombination mit dem Wort (...) zu benutzen."


Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte die TLD ".eu",".mobi", ".nl" und ".es" reserviert.

Jedoch nur hinsichtlich der Endungen ".eu" und ".mobi" bejahte das Gericht einen Löschungsanspruch, denn nur in diesen Fällen konnte der Markeninhaber sein berechtigtes Interesse nachweisen.

"Dass der Kläger allerdings auch durch die Registrierung der spanischen .es-Domain auf den Beklagten wettbewerbswidrig behindert wird, hat er nicht schlüssig geltend gemacht. Wegen des Auslandsbezugs der Domain ist ein Interesse des Klägers an der Nutzung dieser Domain nicht offensichtlich.

Er hätte darum dazu vortragen müssen, welches eigene Interesse er an der Nutzung gerade dieser Domains hat, ob er also z. B. auch auf dem spanischen Markt tätig ist bzw. sein will."

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