Das AG Köln (Urt. v. 15.12.2008 - Az.: 137 C 317/08) hat entschieden, dass der Veranstalter eines verkaufsoffenenen Sonntags nicht dafür haftet, wenn Dritte im Rahmen des Stadtfestes gema-pflichtige Musik spielen.
Das Gericht stellt bei seinen Entscheidungsgründen maßgeblich auf den Umstand ab, dass der von der GEMA verklagte Veranstalter selbst keine Musikwiedergabe geplant hatte und dementsprechend auch keinen Antrag bei der Verwertungsgesellschaft gestellt hatte:
"Durch Einholung von behördlichen Genehmigungen setzte er zwar eine Bedingung dafür, dass später Künstler Musik öffentlich wiedergaben. Ihm fiel dabei aber weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last. Er verletzte insbesondere nicht die im Verkehr mit Musikurhebern erforderliche Sorgfalt. Die von ihm eingeholten Genehmigungen bezogen sich nicht auf die öffentliche Musikwiedergabe. (...)
Zwar konnte der Beklagte bei Einholung der Genehmigung auch damit rechnen, dass von anderer Seite (...) der Auftritt von Musikern organisiert würde. Welchen Anlass er dabei aber zu der Annahme hatte, der Organisator werde keine Lizenz vom Kläger erwerben, lässt dieser offen.
Anhaltspunkte dafür, dass an Stelle des Beklagten bei jedermann die Verletzung von vom Kläger wahrgenommenen Musikurheberrechten zu unterstellen war, (...) trägt auch der Kläger nicht vor."