Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 02.10.2008 - Az.: I ZR 6/06) noch einmal zur Art der Berechnung des urheberrechtlichen Schadensersatzes Stellung genommen.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, eine Musikagentur, dem Mineralölkonzern ESSO für seine Werbung ein Musikstück komponiert. Vertraglich wurde vereinbart, dass die Musik allenfalls 10 Mal benutzt werden sollte. Hierfür erhielt der Kläger eine Vergütung von 10.000 DM.
ESSO jedoch verwendete die Stücke anstatt den vereinbarten 10 Mal vielmehr 100 Mal.
Nun stellte sich den Richter die Frage: Konnte man hier für die Berechnung des Schadensersatzes auf die ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen zurückgreifen und einen Wert von weiteren 10.000 DM annehmen? Oder schied ein solche Bezugnahme aus?
Der BGH hat den Rückgriff auf die vertraglichen Regelungen abgelehnt und die Höhe des Schadensersatzes vielmehr nach allgemeinen objektiven Kriterien bestimmt, u.a. in Anlehnung an die Empfehlungen des Deutschen Musikverlegerverbandes.
Der alte Vertrag könne nicht als Basis herangezogen werden, so die höchsten deutschen Zivilrichter, weil für die 10.000 DM nur 10 Schaltungen vereinbart worden sei. Da es sich hier um die zehnfache Menge handle, sei es unwahrscheinlich, dass der Kläger den gleichen Betrag vereinbart hätte.