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LG Hamburg: Entstehung eines Markenschutz durch E-Mail- und Domain-Verwendung

Das LG Hamburg hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 18.09.2008 - Az.: 315 O 988/07) entschieden, dass ein markenrechtlicher Schutz auch durch die bloße Verwendung einer E-Mail-Adresse und einer Domain entstehen kann.

Die Beklagte wurde von der Klägerin, die Inhaberin einer Wortmarke war, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie wandte jedoch ein, dass sie das Kennzeichen bereits lange vorher im geschäftlichen Verkehr, nämlich als E-Mail und ihrem Domain-Namen, verwendet habe. Daher verfüge sie über ein älteres Recht.

Die Hamburger Richter gaben der Beklagten Recht.

Bereits die Verwendung in der E-Mail-Adresse führe zu markenrechtlichem Schutz zugunsten der Beklagten. Der Begriff sei dem @-Zeichen in der E-Mail-Adresse vorangestellt und mache deutlich, dass es sich um den Namen der Kanzlei, also um einen Herkunftsnachweis handle. Auch die unterschiedlichen Kanzleistandorte seien in der Mailadresse gekennzeichnet worden. Dem Adressatenkreis sei damit deutlich gemacht worden, dass der Gesamtbetrieb auf diese Weise bezeichnet werde.

Auch in der Nutzung der Domäne läge eine zeichenmäßige Verwendung, denn heutzutage sei es im Internet weithin üblich, dass eine Zeichenfolge einer Domain nicht nur beschreibend oder als reine Adresse gesehen werde. Vielmehr sei dem Empfängerkreis klar, dass sich hinter der betreffenden Homepage der Name eines Unternehmens verberge.

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