Das KG Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 26.09.2008 - Az.: 5 U 186/08) noch einmal klargestellt, dass keine Mitstörerhaftung bei der Benutzung "weitgehend passende Keywords" im Rahmen von Google AdWords eintritt.
Der Beklagte warb bei Google AdWords unter Verwendung des Keywords "Möbel". Er schloss keine bestimmten Keywords aus und wählte die Einstellungen so, dass seine Anzeige auch bei Suchbegriffen, die das Wort "Möbel" mitenthielten, angezeigt wurde.
Hiergegen klagte die Inhaberin der Marke "Europa Möbel", weil auch bei Eingabe von "europamöbel" als Suchbegriff die Anzeige des Beklagten erschienen war.
Die Berliner Richter lehnten eine Haftung des Inserenten ab.
Nicht nur fehle es dem Begriff "Europa Möbel" an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Auch liege keine kennzeichenmäßige Nutzung vor, denn im Rahmen der Anzeigenspalte erscheine die AdWords-Werbung nur beiläufig und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Suchbegriff. Der User erwarte nur bei Suchergebnissen einen Zusammenhang zu seiner Suche.
Dies gelte umso mehr bei der Verwendung von Gattungsbegriffen wie es hier der Fall war.
Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche seien nicht gegeben, da der Beklagte sich in offene Konkurrenz zur Klägerin gestellt habe und somit keine unlautere Rufausbeutung vorliege.
Die exakt gegenteilige Auffassung vertritt das OLG Braunschweig (Urt. v. 16.12.2008 - Az.: 2 U 138/08), das eine Mitstörerhaftung bei der Option "weitgehend passende Keywords" gerade bei generischen Begriffen bejaht.
Durch die erst kürzlich erfolgten Grundlagen-Entscheidungen des BGH zu Google AdWords hat sich die Problematik nur teilweise erledigt. Die elementare Frage nach der Mitstörerhaftung wurde nämlich nicht beantwortet.