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BGH: Verurteilung wegen geplanter Spielmanipulation in der Fussball-Liga

Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten, einen Berufsfußballspieler in der ehemaligen Regionalliga Süd, wegen Verabredung zum gewerbs- und bandenmäßigen Betrug zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten L. bekannt, der zusammen mit asiatischen Hinterleuten beträchtliche Summen bei Fußballwetten auf dem asiatischen Wettmarkt umsetzte. Wie der Angeklagte wusste, erhöhte L. die Erfolgschancen der Wetten, indem er die Ergebnisse von Fußballspielen durch Bestechung von Spielern manipulierte. So versuchte L. am 23. Februar 2006, über einen Mittelsmann zwei Spieler der Stuttgarter Kickers dafür zu gewinnen, zukünftig Spiele ihres Vereins gegen Bezahlung durch eine bewusst schlechte Spielweise zu beeinflussen.

Auf Bitten des L. nahm auch der Angeklagte telefonisch Kontakt zu einem der Spieler auf, den er aus einer früheren gemeinsamen Anstellung bei einem anderen Verein kannte. Der Spieler brach den Kontakt jedoch ab, noch bevor es zu einer Einflussnahme durch den Angeklagten gekommen war.

Die Revision des Angeklagten, mit der dieser die Verletzung materiellen Rechts rügte, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter Abänderung des Schuldspruchs als unbegründet verworfen.

Zwar belegen die Feststellungen des Landgerichts nicht, dass der Angeklagte an der beabsichtigten Betrugstat als Mittäter hätte mitwirken sollen. Dies wäre aber die Voraussetzung einer Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen. Aus den Feststellungen ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte sich bereit erklärt hatte, den Spieler zur Mitwirkung bei der Manipulation anzustiften.

Deshalb hat der Senat den Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte schuldig ist, sich zur Anstiftung zum Verbrechen des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs bereit erklärt zu haben. Für die rechtliche Einordnung der Tat als Verbrechen kommt es, wie der 2. Strafsenat im Anschluss an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1954 bestätigt hat, auch in Fällen der vorliegenden Art nicht auf die Person des Anstifters, sondern des Anzustiftenden an. Allerdings ist ein Anstifter, der selbst nicht gewerbsmäßig handelt, nicht aus dem Strafrahmen des Verbrechenstatbestandes des § 263 Abs. 5 StGB, sondern aus dem des Grundtatbestandes des (einfachen) Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB zu bestrafen.

Wegen der Besonderheiten der Strafzumessung im Einzelfall führt es aber nicht zur Aufhebung des Urteils, dass das Landgericht seiner Strafzumessung unzutreffend den höheren Strafrahmen zu Grunde gelegt hat.

Urteil vom 4. Februar 2009 – Az.: 2 StR 165/08

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 31. August 2007 – Az.: 5/17 KLs 31/06 - 6350 Js 246513/05

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 04.02.2009

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