Das OLG Hamburg (Urt. v. 08.10.2008 - Az.: 5 U 147/07) hatte über die sachliche Reichweite der eingetragenen Farbe "Magenta" zu entscheiden.
Die Beklagte stellte Elektronikprodukte her und warb in einer Annonce für ein Kombigerät zum Drucken, Scannen, Kopieren und Faxen. Im Hintergrund wurde dabei eine magenta-ähnliche Farbe verwendet.
Die Klägerin, ein bekanntes deutsches Unternehmen aus der TK-Branche, war Inhaberin der Farbmarke "Magenta", die u.a. für den Bereich "Telekommunikation" eingetragen war. Die Firma sah sich durch die Anzeige in ihren Rechten verletzt und klagte.
Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun entschieden.
Die Farbmarke werde nicht verletzt. Denn es fehle der sogenannte kennzeichenmäßige Gebrauch.
Eine Farbe werde kennzeichenmäßig gebraucht, wenn sie allein geeignet sei, als Herkunftsnachweis zu dienen und daher als selbständiges Kennzeichnungsmittel verstanden werde. Vor allem, wenn die Farbe signalhaft in der Gesamtaufmachung eingesetzt werde, in den Vordergrund trete und den von der Farbmarke geschützten Bereich berühre, könne von einem kennzeichnenden Verständnis gesprochen werden.
Dies lehnten die Juristen im vorliegenden Fall aber ab. Insbesondere werde die Farbe auch nur im Hintergrund als dekoratives Mittel eingesetzt worden, um die Werbeaussage zu unterstreichen.