Das LG Stuttgart (Beschl. v. 19.06.2008 - Az.: 16 Qs 48/08) hat entschieden, dass ein Rechtsmittel gegen einen Strafbefehl nichts mittels E-Mail eingelegt werden kann.
Das Gesetz verlange eine hinreichende Sicherheit, wer Einspruch erhoben habe. Daher sei die Schriftform oder zumindest die Einlegung zu Protokoll der Geschäftstelle vorgeschrieben.
Bei E-Mails dagegen, denen normalerweise eine Unterschrift fehle, sei keine solche Überprüfung des Verfassers gewährleistet. Daher äußerten die Stuttgarter Richter grundlegende Bedenken hinsichtlich einer Einlegung per E-Mail.