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LG Stuttgart: Keine Rechtsmitteleinlegung gegen Strafbefehl mittels E-Mail

Das LG Stuttgart (Beschl. v. 19.06.2008 - Az.: 16 Qs 48/08) hat entschieden, dass ein Rechtsmittel gegen einen Strafbefehl nichts mittels E-Mail eingelegt werden kann.

Das Gesetz verlange eine hinreichende Sicherheit, wer Einspruch erhoben habe. Daher sei die Schriftform oder zumindest die Einlegung zu Protokoll der Geschäftstelle vorgeschrieben.

Bei E-Mails dagegen, denen normalerweise eine Unterschrift fehle, sei keine solche Überprüfung des Verfassers gewährleistet. Daher äußerten die Stuttgarter Richter grundlegende Bedenken hinsichtlich einer Einlegung per E-Mail.

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