Das VG Wiesbaden (Beschl. v. 27.02.2009 - Az.: 6 K 1045/08) hatte zu entscheiden, ob die Veröffentlichungspflicht von Subventionsempfängern im Internet rechtswidrig ist.
Die Klägerin, ein landwirtschaftlicher Betrieb, erhielt Agrarbeihilfen aus EU-Mitteln.
Eine Verordnung der EG und eine dazugehörige Durchführungsverordnung bestimmen, dass auf einer speziell hierfür eingerichteten Webseite - in Deutschland bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung - die Namen der Empfänger von den Agrarförderungen, der Ort mit Postleitzahl und die Höhe der gewährten Jahresbeträge bereit gestellt werden.
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Veröffentlichung ihrer Daten gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoße, da es sich um personenbezogene Daten handle, die auch Rückschlüsse über den Betrieb und ihre Person zuließen.
Das VG Wiesbaden hielt die EU-Vorschriften ebenfalls für rechtswidrig und legte sie daher dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Die Hessischen Richter sahen die Veröffentlichung als Datenschutzverletzung an. Denn die Publizierung im Internet sei nicht erforderlich. Der Zweck könne auch dadurch erreicht werden, dass die Informationen nur den Kontrollorganen mitgeteilt oder die Gesamtbeiträge veröffentlicht würden.
Bedenken äußerte das Gericht vor allem hinsichtlich des Umstandes, dass die veröffentlichten Daten weltweit einsehbar seien. Zwar bestimme die Verordnung, dass die Informationen nach 2 Jahren wieder aus dem Internet zu entfernen seien. Dies sei jedoch technisch nicht umsetzbar. Denn die Speicherung der Informationen durch andere Webdienste könne weder verhindert noch rückgängig gemacht werden.