Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 23.10.2008 - Az.: 6 U 176/07) hat entschieden, dass ein Telekommunikations-Anbieter für die von seinen Resellern begangenen Wettbewerbsverletzungen nach § 8 Abs.2 UWG mit auf Unterlassung haftet.
Die Reseller hatten Telefonanschlüsse entgegen dem Willen des Telefon-Kunden auf das beklagte Unternehmen umgestellt (sog. Slamming).
Die Richter betonen zunächst noch einmal ausdrücklich, dass das ungefragte Umstellen eines Telefonanschlusses auf einen neuen Netzbetreiber eine Wettbewerbsverletzung sei. Der Kunde werde ohne eine entsprechende Willenserklärung seinem bisherigen Verbindungsnetzanbieter ausgespannt. Dies stelle eine unzumutbare Belästigung für den Verbraucher und zugleich eine gezielte Behinderung der Wettbewerber dar.
Das TK-Unternehmen müsse sich dieses Verhalten zurechnen lassen, da der Reseller als Beauftragter iSd. § 8 Abs.2 UWG anzusehen sei. Das Beklagte die Möglichkeit habe, auf das Verhalten des Resellers einzuwirken, sei sie für das Fehlverhalten mit verantwortlich.
Das OLG bestätigt damit die erstinstanzliche Entscheidung des LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 17.08.2007 - Az.: 3-11 O 227/06).
Auch das LG Hamburg (Urt. v. 27.03.2008 - Az.: 312 O 340/07) sieht in dem ungefragten Umstellen eines Telefonanschlusses auf einen neuen Netzbetreiber eine Wettbewerbsverletzung.
Gleiches gilt für die Versendung unzutreffender Telefon-Auftragsbestätigungen und die die ungerechtfertigte Ablehnung von Telefonanschluss-Portierungsaufträgen (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.02.2008 - Az.: 6 U 166/07).