Das LG Berlin hat in einem aktuellen Verfahren (Beschl. v. 20.02.2009 - Az.: 16 O 64/09) entschieden, dass der Streitwert für unerlaubte Spam-Mails bei 1.500,- EUR liegt und der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG mit 300,- EUR zu beziffern ist.
Das Landgericht erklärte sich daher für unzuständig und verwies das Verfahren an das AG Berlin.