Das LG Stendal (Urt. v. 13.11.2008 - Az.: 31 O 50/08) hat entschieden, dass die Werbung eines Online-Händlers mit dem Hinweis "CE-geprüft" wettbewerbswidrig ist.
Die Beklagte betrieb einen Online-Handel für Elektronikgeräte und bewarb ihre Produkte mit dem Hinweis "CE-geprüft".
Dies stuften die Richter als irreführend ein.
Das CE-Kennzeichen sei lediglich eine Mitteilung des jeweiligen Herstellers, dass das Produkt mit den europäischen Richtlinien übereinstimme. Es sei weder ein Qualitätssiegel noch begründe es eine besondere Produktqualität.
Diesen Anschein erwecke der Händler aber durch die Wortwahl. Der Verbraucher gehe davon aus, dass es sich um ein staatliches anerkanntes Siegel handle und messe der Erklärung daher eine überdurchschnittliche Bedeutung bei.
Durch diese Irreführung erlange die Beklagte einen unzulässigen Wettbewerbsvorsprung.