Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Allgemein

LG Dortmund: Unzulässige Werbung eines TK-Anbieters mit früherem Vergleichspreis

Das LG Dortmund (Urt. v. 18.12.2008 - Az.: 16 O 134/08) hat entschieden, dass die Werbung eines bereits fünf Monate alten Vergleichspreises wettbewerbswidrig ist.

Die Beklagte, ein Telekommunikations-Anbieter, bot ihren Tarif "Call + Surf Comfort" über fünf Monate hinweg zu einem reduzierten Preis von 39,95 EUR anstatt 44,95 EUR an.

Schließlich inserierte auch noch nach 6 Monaten "Jetzt zugreifen: Über 10% günstiger!" auf Faltblättern sowie "Bis zum 18.05.2008 nochmal über 10% günstiger, monatlich 39,95 EUR" im Internet. Dabei wurde der Preis von 39,95 EUR als Sonderpreis neben dem durchgestrichenen Preis von 44,95 EUR dargestellt.

Die Dortmunder Richter sahen dies als irreführend an. Gerade in der Telekommunikations-Branche, wo bekanntlich ein rasanter Preisverfall herrsche, erwarte der Kunde bei solchen Äußerungen, dass es sich um ein besonders aktuelles und günstiges Angebot handle.

Durch Äußerungen wie "Jetzt zugreifen" oder "Sonderpreis" werde der Eindruck erweckt, die Preise habe es bislang so nicht gegeben. Da die Summe sich aber über 6 Monate hinweg gar nicht verändert habe, werde hier unzulässigerweise mit einem früheren Vergleichspreis geworben.

Rechts-News durch­suchen

09. Juni 2026
Das Einstellen eines Hitler-Bildes im privaten WhatsApp-Status bleibt straflos, wenn nur enge, persönliche Kontakte das Bild sehen können.
ganzen Text lesen
09. Juni 2026
Meta muss 100.000,- EUR Ordnungsgeld, weil das Unternehmen falsche Vorwürfe gegen einen Soldaten auf Facebook zu spät löschte.
ganzen Text lesen
08. Juni 2026
Die Billigung des russischen Angriffskriegs in einem öffentlich einsehbaren Internet-Posting erfüllt den Straftatbestand der Billigung von Straftaten.
ganzen Text lesen
08. Juni 2026
Ein "Like" unter einem beleidigenden Facebook-Kommentar stellt nicht automatisch eine Ehrenbeleidigung dar, sondern kann je nach Kontext nur…
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen