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Kategorie: Onlinerecht

OLG Düsseldorf: Nicht zuständiger Geschäftsführer haftet für Rechtsverletzungen seines Unternehmens ab positiver Kenntnis

Ein nicht zuständiger Geschäftsführer haftet für Rechtsverletzungen seines Unternehmens erst ab positiver Kenntnis. Ab diesem Zeitpunkt ist er verpflichtet, ihm alles tatsächlich und rechtlich Mögliche zu tuen, um den Rechtsverstoß zu beseitigen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.01.2018 - Az.: I-15 U 66/17).

Im vorliegenden Fall ging es um die Verletzung eines Patents durch die von der Beklagten vertriebene Ware. Im Rahmen der Auseinandersetzung stellte sich auch die Frage, ob auch der verklagte Geschäftsführer haftet. Der beklagte Unternehmens-Chef wandte nämlich ein, dass die Firma insgesamt fünf Geschäftsführer habe, die sich die Zuständigkeiten untereinander aufgeteilt hätten. Er sei für den hier streitgegenständlichen Bereich gar nicht verantwortlich.

Das OLG Düsseldorf verneinte im vorliegenden Fall eine bloße Mithaftung aufgrund der Organstellung als Geschäftsführer.  Seien mehrere gesetzliche Vertreter mit unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen bestellt, so obliege nämlich grundsätzlich nur dem Vertreter, der für den Vertrieb und die Herstellung der angegriffenen Ausführungsform zuständig sei, die Verantwortun. Es reiche hingegen nicht aus, dass die Rechtsverletzung in der Firma insgesamt geschehe.

Im Ergebnis bejahten die Richter dann gleichwohl eine Mithaftung. Denn einen nicht zuständige Geschäftsführer treffe die Pflicht, ab positiver Kenntnis der Rechtsverletzung ihm alles tatsächlich und rechtlich Mögliche zu tuen, um den Rechtsverstoß zu beseitigen. Es reiche nicht, wenn er bloß auf die interne unterschiedliche Zuständigkeiten verweise und nichts weiter unternehme.

Da der Beklagte hier nichts weiter unternommen habe, habe er mit für die Patentverletzung einzustehen.

 

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