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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Niedrig-Preis aus Online-Shop muss auch für Offline-Verkaufsstätten gelten

Bewirbt ein Online-Shop, der auch mehrere Verkaufsstätten vor Ort betreibt, seine Waren mit dem günstigsten Preis, so muss in allen Niederlassungen dieser Preis gelten. Ist dies nicht der Fall, wird der Verbraucher unzulässig in die Irre geführt <link http: www.online-und-recht.de urteile online-werbung-mit-niedrig-preis-gilt-fuer-alle-offline-verkaufsstellen-6-u-231-09-oberlandesgericht-frankfurt_am-20110303.html _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.03.2011 - Az.: 6 U 231/09).

Die Beklagte unterhielt mehrere Einrichtungshäuser und besaß zugleich auch einen Online-Shop. In diesem konnte sich der Verbraucher auch Informationen zu den einzelnen Niederlassungen anzeigen. Die Firma bewarb auf ihrer Internet-Seite einzelne Produkte mit einem bestimmten günstigen Preis. Jedoch wurde die Ware nur bei einigen Einrichtungshäusern zu diesem Preis angeboten, bei allen anderen war sie nicht unerheblich teurer.

Die Frankfurter Richter stuften dies als wettbewerbswidrige Irreführung ein.

Aufgrund der Art und Weise der Online-Präsentation gehe der Besucher der Webseite davon aus, dass das jeweilige Produkt in allen Filialen zu dem günstigen Preis angeboten würde. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Vielmehr gebe es auch Niederlassungen, in denen die Ware teurer sei.  

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