In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile notwendigkeit-einer-vorhergehenden-wettbewerbsrechtlichen-abmahnung-oberlandesgericht-hamburg-20150708 _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 08.07.2015 - Az.: 3 W 74/15) noch einmal klargestellt, dass es grundsätzlich einer vorherigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung bedarf, um der Kostenlast des sofortigen Anerkenntnisses <link http: www.gesetze-im-internet.de zpo __93.html _blank external-link-new-window>(§ 93 ZPO) zu entgehen.
Es ging um eine wettbewerbswidrige Werbung mit dem Begriff "Made in Germany", obwohl die Produkte im Ausland hergestellt worden waren. Die Antragsgegerin hatte bereits im Hauptsacheverfahren diesbzgl. ein Anerkenntnis abgegeben. Hiergegen verstieß sie erneut.
Die Antragstellerin erwirkte eine einstweilige Verfügung ohne vorherige außergerichtliche Abmahnung. Sie hielt dies für nicht erforderlich, da angesichts des erneuten Verstoßes eine Abmahnung erkennbar erfolglos bleiben würde.
Diese Ansicht haben die Hamburger Richter nicht geteilt, sondern vielmehr der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es sei offen gewesen, ob die Antragsgegnerin nicht doch auf eine Abmahnung reagiert und eine außergerichtliche Unterlassungserklärung abgegeben hätte.
Denn zum einen könne die Antragsgegnerin ihre neue Werbung anders verstanden haben als sie objektiv wahrgenommen werde. Durch die die Abmahnung wäre sie möglicherweise auf den Irrtum hingewiesen worden, so dass sie reagiert hätte.
Zum anderen könne es sich bei dem erneuten Verstoß auch um eine versehentliche Verletzung handeln, die lediglich aus Unachtsamkeit erfolgt sei. Es sei daher keinesfalls zwingend, dass die Antragsgegnerin nicht außergerichtlich den Rechtsstreit beendet hätte.