Löscht ein Schuldner trotz Abgabe einer strafbewehrten Unterlassunsgerklärung nicht die rechtswidrigen Bilder aus abgelaufenen eBay-Auktionen, so handelt es sich hierbei um ein einheitliches Tatgeschehen, so dass die Vertragsstrafe nur einmal und nicht elfmal anfällt <link http: www.lareda.hessenrecht.hessen.de jportal portal t qz7 page _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10.07.2013 - Az.: 11 U 28/12).
Die Schuldnerin gab außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, bestimmte Bilder nicht mehr zu verwenden. Die Gläubigerin hatte zuvor wegen der Verwendung dieser Bilder auf 11 eBay-Auktionen eine Abmahnung ausgesprochen.
Die Schuldnerin vergass - obwohl die Gläubigerin in ihrem Abmahnschreiben ausdrücklich darauf hinwies - diese Fotografien auf eBay zu löschen.
Die Gläubigerin verlangte nun 11x eine Vertragsstrafe iHv. jeweils 5.000,- EUR, also insgesamt 55.000,- EUR.
Das Gericht verneinte einen solchen Anspruch. Der Gläubigerin stehe lediglich eine einzige Vertragsstrafe iHv. insgesamt 5.000,- EUR zu.
Hinsichtlich der Frage, ob eine einzige Verletzungshandlung oder mehrere vorlägen, sei relevant, wie viele Handlungsentschlüsse auf Seiten der Schuldnerin gegeben seien. Ginge das Tatgeschehen auf einen einzigen Entschluss zurück, so sei eine Vertragsstrafe nur einmal verwirkt. Hätte die Schuldnerin in jedem Einzelfall eine eigene Entscheidung getroffen, sei die Vertragsstrafe hingegen mehrfach angefallen.
Im vorliegenden Fall habe die Schuldnerin überhaupt keinen Entschluss gefasst, sondern habe einfach die Löschung übersehen. Ein solches Vergessen könne daher nur als ein einheitlicher Verstoß angesehen werden.