OLG München: o2 darf für Papierrechnung keine Extra-Gebühren nehmen

27.02.2015

Der Telekommunikationsanbieter o2 darf für die Erstellung einer Papierrechnung von seinen Kunden kein gesondertes Entgelt verlangen (OLG München, Urt. v. 05.02.2015 - Az.: 29 U 830/14).

o2 verlangte von seinen Kunden für die Zusendung einer Papierrechnung eine Gebühr iHv. 2,50 EUR. Die AGB-Klausel lautete u.a.

"Die Rechnungen werden dem Kunden in elektronischer Form in seinem persönlichen Rechnungsaccount im Online-Kundencenter unter www.o2.de zur Einsicht, zum Download oder Ausdruck zur Verfügung gestellt. Der Kunde wird seinen Rechnungsaccount daher regelmäßig einsehen. (...)

Ist mit dem Kunden die Zusendung einer zusätzlichen Rechnung in Papierform vereinbart, richtet sich die Fälligkeit der Entgelte nach dem Zugang dieser Rechnung."

Die Münchener Richter stuften eine solche Bestimmung als unzulässig ein.

Die Zusendung einer Rechnung sei eine Leistungspflicht von o2. Es sei unangemessen, sich für eine solche ohnehin bereits existierende Pflicht gesondert vergüten zu lassen. Der Vertragspartner, der Kunde, werde hier entgegen Treu und Glauben benachteiligt.