Ein Telekommunikations-Anbieter hat keinen Entgelt-Anspruch für Zusendung einer Papierrechnung, wenn die abgerechnete Dienstleistung nicht vollständig über elektronische Medien erbracht wird (AG Kassel, Urt. v. 04.03.2015 - Az.: 435 C 4822/14).
Ein TK-Anbieter verlangte u.a. für die Zusendung einer Papier-Rechnung ein gesondertes Entgelt (zwischen 2,50 - 4,00 EUR). Als der Kunde nicht zahlte, ging das Unternehmen vor Gericht.
Das AG Kassel lehnte den Anspruch ab.
Die Kosten für die Übersendung einer Rechnung in Papierform könnten nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (u.a. BGH, Urt. v. 09.10.2014 - Az.: III ZR 32/14) nur dann verlangt werden, wenn – der Vertrieb der Dienstleistung ausschließlich über elektronische Medien erfolge. Das dies in der vorliegenden Konstellation aber gerade nicht der Fall sei, bestehe kein Anspruch.