Ein Online-Shop, der Getriebeöl für Verbrennungsmotoren zum Verkauf anbietet, muss auf den Umstand hinweisen, dass er eine Rückannahmestelle für gebrauchtes Motorenöl gibt, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor <link http: www.online-und-recht.de urteile hinweis-auf-rueckgabe-von-motorenoel-muss-im-online-angebot-vorliegen-5-w-59-10-oberlandesgericht-hamburg-20100602.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Beschl. v. 02.06.2010 - Az.: 5 W 59/10).
Der Beklagte betrieb einen Online-Handel, bei dem auch Getriebeöl für Verbrennungsmotoren anbot. Dabei wies er jedoch auf seiner Webseite nicht auf die Tatsache hin, dass es Rückannahmestellen für gebrauchtes Motorenöl gab. Der Kläger hielt dies für einen Verstoß gegen die Altölverordnung (AltölVO).
Die Hamburger Richter bejahten eine Verletzung der AltölVO.
Das Gesetz verlange einen Hinweis auf die Rückannahmestellen "dort, wo die Ware angeboten" werde. Dies sei im Online-Handel die Webseite des Anbieters.
Zwar erwähne die Verordnung nicht ausdrücklich das Internet. Dies liege jedoch an dem Umstand, dass die AltölVO zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten sei, wo das Internet praktisch völlig unbekannt gewesen sei.
Die gesetzlichen Pflichten müssten somit auf die aktuellen Verhältnisse entsprechend übertragen werden.