Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamburg: Online-Angebot muss Hinweis auf Rückgabe von gebrauchtem Motorenöl beinhalten

Ein Online-Shop, der Getriebeöl für Verbrennungsmotoren zum Verkauf anbietet, muss auf den Umstand hinweisen, dass er eine Rückannahmestelle für gebrauchtes Motorenöl gibt, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor <link http: www.online-und-recht.de urteile hinweis-auf-rueckgabe-von-motorenoel-muss-im-online-angebot-vorliegen-5-w-59-10-oberlandesgericht-hamburg-20100602.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Beschl. v. 02.06.2010 - Az.: 5 W 59/10).

Der Beklagte betrieb einen Online-Handel, bei dem auch Getriebeöl für Verbrennungsmotoren anbot. Dabei wies er jedoch auf seiner Webseite nicht auf die Tatsache hin, dass es Rückannahmestellen für gebrauchtes Motorenöl gab. Der Kläger hielt dies für einen Verstoß gegen die Altölverordnung (AltölVO).

Die Hamburger Richter bejahten eine Verletzung der AltölVO.

Das Gesetz verlange einen Hinweis auf die Rückannahmestellen "dort, wo die Ware angeboten" werde. Dies sei im Online-Handel die Webseite des Anbieters.

Zwar erwähne die Verordnung nicht ausdrücklich das Internet. Dies liege jedoch an dem Umstand, dass die AltölVO zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten sei, wo das Internet praktisch völlig unbekannt gewesen sei.

Die gesetzlichen Pflichten müssten somit auf die aktuellen Verhältnisse entsprechend übertragen werden.

Rechts-News durch­suchen

23. April 2026
Instagram-Werbung für Hyaluron-Behandlungen mit Vorher-Nachher-Bildern verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz.
ganzen Text lesen
23. April 2026
Ein Arzt darf seinen rumänischen Titel "Doctor medic" in Deutschland nicht als "Dr. med." führen, da dies Patienten irreführt und wettbewerbswidrig…
ganzen Text lesen
17. April 2026
Das Gericht weist die Klage gegen die Rabatte in der Penny-App ab, weil keine Benachteiligung älterer oder behinderter Menschen vorliegt.
ganzen Text lesen
17. April 2026
Die Klausel des Streamin-Anbieters, wonach eine Kündigung erst nach Verbrauch des Gutscheinguthabens wirkt, benachteiligt Kunden und ist unwirksam.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen