Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile internet-werbung-mit-nicht-verfuegbarer-ware-wettbewerbswidrig-4-u-167-08-oberlandesgericht-hamm-20090317.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.03.2009 - Az.: 4 U 167/08) hat entschieden, dass Online-Angebote mit nicht lieferbarer Ware wettbewerbswidrig sind.
Der Beklagte vertrieb über das Internet Matratzen. Bei der Klägerin handelte es sich um eine Großhändlerin, die über diverse Einzelhändler ebenfalls derartige Produkte veräußerte. An die Beklagte lieferte die Klägerin allerdings nicht.
In der Vergangenheit bezog die Beklagte die Matratzen der Klägerin aus der Produktion von kooperierenden Unternehmen. Dabei hielt sie Matratzen nicht auf Lager. Die Klägerin weigerte sich die Bestellungen der Beklagten durchzuführen. Dennoch bewarb die Beklagte auf ihrer Internetseite über 100 Matratzen der Klägerin. Sie fügte dem Angebot u.a. diesen Zusatz an: "Lieferung auf Nachfrage".
Dagegen wehrte sich die Klägerin, da die Werbung geeignet sei, bei den Kunden irrige Vorstellungen über Liefermöglichkeiten und -fristen hervorzurufen. Daher begehrte sie Unterlassung.
Zu Recht wie die Hammer Richter entschieden.
Die Beklagte bewerbe etwas, was sie gar nicht liefern könne und führe damit die potentiellen Käufer in die Irre. Es sei nicht ausreichend, den so angelockten Verbrauchern dann alternative Waren anzubieten.
Wenn ein Unternehmen mit Produkten werbe, müsse es sicherstellen, dass es diese auch zum Verkauf habe. Es sei unzulässig, auf eine mehr oder minder ungewisse Lieferquelle hoffen, ohne die notwendige Sicherheit über eine verbindliche Lieferzusage zu haben. Insbesondere der verwendete Zusatz "Lieferung auf Nachfrage" erwecke beim Publikum den Eindruck, dass eine sichere Auslieferungsmöglichkeit bestünde.