Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Online-Angebote mit nicht lieferbarer Ware irreführend

Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile internet-werbung-mit-nicht-verfuegbarer-ware-wettbewerbswidrig-4-u-167-08-oberlandesgericht-hamm-20090317.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.03.2009 - Az.: 4 U 167/08) hat entschieden, dass Online-Angebote mit nicht lieferbarer Ware wettbewerbswidrig sind.

Der Beklagte vertrieb über das Internet Matratzen. Bei der Klägerin handelte es sich um eine Großhändlerin, die über diverse Einzelhändler ebenfalls derartige Produkte veräußerte. An die Beklagte lieferte die Klägerin allerdings nicht.

In der Vergangenheit bezog die Beklagte die Matratzen der Klägerin aus der Produktion von kooperierenden Unternehmen. Dabei hielt sie Matratzen nicht auf Lager. Die Klägerin weigerte sich die Bestellungen der Beklagten durchzuführen. Dennoch bewarb die Beklagte auf ihrer Internetseite über 100 Matratzen der Klägerin. Sie fügte dem Angebot u.a. diesen Zusatz an: "Lieferung auf Nachfrage".

Dagegen wehrte sich die Klägerin, da die Werbung geeignet sei, bei den Kunden irrige Vorstellungen über Liefermöglichkeiten und -fristen hervorzurufen. Daher begehrte sie Unterlassung.

Zu Recht wie die Hammer Richter entschieden.

Die Beklagte bewerbe etwas, was sie gar nicht liefern könne und führe damit die potentiellen Käufer in die Irre. Es sei nicht ausreichend, den so angelockten Verbrauchern dann alternative Waren anzubieten.

Wenn ein Unternehmen mit Produkten werbe, müsse es sicherstellen, dass es diese auch zum Verkauf habe. Es sei unzulässig, auf eine mehr oder minder ungewisse Lieferquelle hoffen, ohne die notwendige Sicherheit über eine verbindliche Lieferzusage zu haben. Insbesondere der verwendete Zusatz "Lieferung auf Nachfrage" erwecke beim Publikum den Eindruck, dass eine sichere Auslieferungsmöglichkeit bestünde.

Rechts-News durch­suchen

29. September 2026
Wer ein Auto online kauft, kann den Vertrag nicht wegen eines falsch beschrifteten Online-Bestellbuttons rückabwickeln.
ganzen Text lesen
28. September 2026
Wer in vergleichender Werbung ein Testergebnis mit einem klar lesbaren Sternchenhinweis belegt, muss keine Irreführung befürchten, selbst wenn das…
ganzen Text lesen
25. September 2026
Wer die Ergebnisse von Stiftung Warentest mit Affiliate-Links verknüpft, nutzt die bekannte Marke zu Werbezwecken aus und muss mit Unterlassungs- und…
ganzen Text lesen
22. September 2026
Wer Fake-Profile mit fremden Marken und Gesichtern duldet (sog. Scam-Ads), haftet, wenn er trotz Kenntnis nicht schnell genug reagiert.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen