Ein Online-Kreditvermittler muss etwaige Zusatz-Entgelte (hier: für ein Bonitätszertifikat) bei Berechnung des Effektivzinses mit berücksichtigen (KG Berlin, Urt. v. 27.09.2019 - Az.: 5 U 128/18).
Nach § 6a PAngVO muss bei der Bewerbung von Krediten u.a. auch der effektive Jahreszins angegeben.
Die Beklagte, ein Online-Kreditvermittler, gab zwar einen effektiven Jahreszins an, berücksichtigte dabei jedoch nicht die Kosten, die der Kunde für ein von ihr vergebenes Bonitätszertifikat zu entrichten hatte.
Dieses Zertifikat war zwingend und fiel stets bei Abschluss eines Darlehensvertrages an. Diese Entgelte hatte die Beklagte bei der Zins-Ermittlung außen vor gelassen.
Dies stufte das KG Berlin als Verstoß gegen § 6a PAngVO an. Denn bei der Ermittlung der Zahlen seien sämtliche Kosten zu beachten, die durch den Abschluss des späteren Darlehensvertrages anfielen.
Im vorliegenden Fall hatte der Kunde, wenn der vermittelte Darlehensvertrag erfolgreich zustande kam, die Summe für das Bonitätszertifikat zu bezahlen. Kam kein Kontrakt an, fielen auch keine Entgelte an.
Die Verbindlichkeiten für das Bonitätszertifikat seien somit kausal durch das Verbraucherdarlehen verursacht und damit auch beim effektiven Jahreszins zu berücksichtigen.