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Kategorie: Onlinerecht

OLG Nürnberg: Kündigungsbutton auf Webseite muss ohne vorherigen Login erreichbar sein

Der Online-Kündigungsbutton darf nicht nur nach einem Login in ein Kundenkonto zugänglich sein.

Der Kündigungsbutton auf einer Webseite muss ohne vorherigen Login erreichbar sein (OLG Nürnberg, Urt. v. 30.07.2024 - Az.: 3 U 2214/23 ).

Der klägerische Verbraucherschutzverband ging gegen ein Nahverkehrsunternehmen, das das “Deutschland-Ticket” als monatliches Abonnement über seine Website und verschiedene Apps anbot. Das Unternehmen hatte den Kündigungsbutton für das Abonnement lediglich im geschützten Kundenbereich platziert, sodass Kunden sich zunächst einloggen mussten, um die Kündigung vornehmen zu können. 

Die Nürnberger Richter stuften dies als rechtswidrig ein.

Das Gericht stellte klar, dass nach § 312k Abs. 2 BGB der Kündigungsbutton ständig verfügbar und unmittelbar und leicht erreichbar sein mmuss. Dies bedeutet, dass der Verbraucher die Möglichkeit haben muss, den Vertrag zu kündigen, ohne sich vorher einloggen zu müssen. Das Unternehmen argumentierte, dass ein Login erforderlich sei, um das Ticket abzurufen, was das Gericht jedoch nicht für ausreichend hielt, da die Nutzung des Dienstes kein ständiges Login erfordere. Ein solches Erfordernis stelle eine unzulässige Hürde dar und verstoße gegen den Verbraucherschutz.

"(…) vielmehr stellt sich das Erfordernis, sich zunächst in den eigenen geschützten Kundenbereich einzuloggen, als Hürde dar, die der Gesetzgeber dem Kunden nicht zumuten wollte.

Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, muss bei dem von der Beklagten etabliertem technischen Prozess zwar im Zuge der Bestellung ein Nutzerkonto angelegt werden und dieses auch nochmals zum Abruf des E-Tickets nach Abschluss der Bearbeitung durch die Beklagte aufgesucht werden, jedoch in der Folgezeit nicht mehr besucht werden. Die Nutzung des D.-tickets als Fahrausweis verlangt mithin nicht ein permanentes oder regelmäßiges Login. Einwände gegen dieses Verständnis der schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten sind in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt; umgekehrt ist aus den Anlagen der Hinweis erkennbar, dass das D.-ticket auch offline verfügbar sei. Damit besteht ebenfalls die Möglichkeit, das D.-ticket konform mit den Beförderungsbedingungen zu nutzen, ohne permanent eingeloggt zu sein."

 

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