Der gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsbutton auf Webseiten muss dauerhaft eingeblendet werden und darf nicht erst dann erscheinen, wenn der Kunde zuvor bestimmte Daten eingegeben hat (OLG Köln, Urt. v. 10.01.2025 - Az.: 6 U 62/24).
Das verklagte Telekommunikationsunternehmen bot Kunden auf seiner Internetseite an, Verträge online zu kündigen. Klickte der Nutzer auf den Link, gelangte er auf eine Unterseite, auf der er zahlreiche Daten (u.a. Name, E-Mail-Adresse, Produkt) eingeben musste. Erst nachdem er diese Angaben gemacht hatte, erschien der Kündigungsbutton “Jetzt kündigen”.
Darin sah das OLG Köln einen Wettbewerbsverstoß. Der Button “Jetzt kündigen” müsse von Anfang an sichtbar sein, damit der Verbraucher seine Kündigung unmittelbar bestätigen könne.
Da der Bestätigungsbutton nicht sofort sichtbar sei, müssten Kunden zunächst mehrere Fragen beantworten, ohne zu wissen, wie viele noch folgen. Dies erschwere die Vertragsbeendigung in unzulässiger Weise.
"Nach der gesetzgeberischen Konstruktion und dem eindeutigen Wortlaut (…) ist ein solches Vorgehen nicht zulässig.
Die Vorschrift sieht ausdrücklich vor, dass die Abfrage der zur Identifizierung erforderlichen Daten (§ 312k Abs. 2 S. 3 Nr. 1 BGB) mit der Bestätigungsschaltfläche zugleich erscheinen muss, wie aus der Verknüpfung der beiden Vorgaben in Nr. 1 und 2 mittels des Wortes „und“ hervorgeht.
Auch formuliert das Gesetz, dass die Kündigungsschaltfläche zu einer Bestätigungsseite führen muss, die (Nr. 2) „eine Bestätigungsschaltfläche enthält“. Diese Formulierung kann allein dahin verstanden werden, dass diese Schaltfläche auch sofort auf der Bestätigungsseite sichtbar sein muss; die Bestätigungsseite muss insofern „aus einer einheitlichen Webseite“ (OLG Düsseldorf NJW 2024, 2767, 2768 Rn. 14) bestehen, wofür jedoch die Abfrage der Daten unter der stets gleichen URL nicht ausreicht.
Vielmehr muss die Betätigung der „Kündigungsschaltfläche“ unmittelbar zu der Bestätigungsseite mit sämtlichen vorgeschriebenen Merkmalen (insbesondere der Bestätigungsschaltfläche) führen. Diese Auslegung nach dem Wortlaut wird auch – anders als das Landgericht meint – durch die Intention des Gesetzes, Kündigungen zu erleichtern, abgedeckt.
Andernfalls bestünde (…) in der Tat die von dem Kläger angesprochene Gefahr, dass der Verbraucher durch eine Mehrzahl hintereinander folgender Abfragen in Gestalt einer „scheibchenweisen“ Hinführung zur Bestätigungsschaltfläche von der Ausübung seines Kündigungsrechts abgehalten wird, weil ihm nicht klar sein wird, wie viele Abfragen noch folgen werden."
Und weiter:
"Das im Gesetzeswortlaut angelegte Ziel, ihm unmittelbar nach Klick auf die Kündigungsschaltfläche eine Bestätigungsschaltfläche als Signal dafür anzuzeigen, dass er nunmehr auf der richtigen Seite angelangt ist, um seine Erklärung abzugeben, wird damit nicht erreicht.
Dem Gesetzgeber stand dabei durchaus vor Augen, dass Unternehmen ein Interesse daran haben könnten, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres beizubringende und für die zweifelsfreie Zuordnung auch nicht erforderliche Daten abzufragen und so die einfache und unkomplizierte Kündigung zu erschweren (vgl. BT-Drs. 19/30840 S. 18, 2. Abs.)."