Die Hinweispflichten nach der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung) (PKW-EnVKV) gelten auch für zwei Jahre alte Neufahrzeuge, so das OLG Celle <link http: www.rechtsprechung.niedersachsen.de jportal portal page _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.12.2013 - Az.: 13 U 154/13).
Der Beklagte inserierte bei eBay einen PKW zum Verkauf, ohne die Pflichtangaben nach der PKW-EnVKV einzuhalten. Es handelt sich dabei u.a. um Werte zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen.
Der Beklagte argumentierte, das Fahrzeug befände sich bereits seit 2,5 Jahren in seinem Besitz, so dass es sich nicht mehr um ein Neufahrzeug handle, so dass die Vorschriften der PKW-EnVKV nicht gelten würden.
Diese Argumentation ließ das Gericht nicht gelten. Vielmehr sprächen die Umstände dafür, dass der Beklagte den PKW von vornherein zum Weiterverkauf erworben habe. So sei auffällig, dass der Wagen lediglich 66 Kilometer gelaufen sei und das Fahrzeug auch nie auf den Beklagten zugelassen gewesen sei.
Aus dem Alter alleine könne nicht auf eine fehlende Neuwagen-Eigenschaft geschlossen werden. Denn es könne sich bei dem Fahrzeug auch um einen "Ladenhüter" handeln.