Die Online-Plattform AliExpress.com haftet als Störer für Markenverletzungen seiner Verkäufer, wenn sie nach Kenntnis nicht entsprechende Überprüfungs- und Überwachungsmaßnahmen ergreift (KG Berlin, Urt. v. 03.11.2015 - Az.: 5 U 29/14).
Auf der Online-Plattform AliExpress.com kam es bei unterschiedlichen Verkäufer jeweils zu mehreren Markenverletzungen im Parfüm-Bereich.
Als es immer wieder zu neuen Verstößen kam, nahm der Rechteinhaber die Plattform-Betreiberin selbst in Anspruch. Diese verteidigte sich damit, dass bereits ein Schutzrechts-System namens "AliProtect" vorhanden sei, was den Rechteinhabern ermögliche, Rechtsverletzungen zu melden.
Dies ließen die Berliner nicht ausreichen und verurteilten AliExpress.com als Mitstörer zur Unterlassung.
Trotzdem AliExpress.com mehrfach bei unterschiedlichen Verkäufern auf die begangenen Rechtsverletzungen hingewiesen worden sei, habe sie nicht in ausreichendem Maße ihren Überwachungspflichten genüge getan. Nach ständiger Rechtsprechung hafte sie damit als Mitstörerin.
Das Schutzsystem "AliProtect" könne die Beklagten nicht davon entbinden, eigene Nachforschungen zu betreiben. Dies gelte insbesondere dann, wenn ihr ein bestimmter Verkäufer in der Vergangenheit bereits über das "AliProtect"-System gemeldet worden sei. In einem solche Fall müsse die Beklagte diesen Verkäufer in besonderer Weise überwachen.
Dass das von der Beklagten angewandte Keyword-Filtersystem bei der vorliegenden Gestaltung, bei der sich die Marke ausschließlich auf der Produktabbildung befand, ineffektiv sei, trage die Beklagte selbst vor. Das gleiche gelte für die so genannten "Proaktiven Bereinigungsdurchgänge".
Die Maßnahme "Three Times Your Money Back", wonach der Käufer entschädigt werden solle, wenn sich das von ihm erworbene Produkt als Fälschung herausstelle, sei bedeutungslos, wenn - wie vorliegend - der Verkäufer von Beginn an klarstelle, dass er eine Fälschung anbiete.