Ein Unternehmen kann von einer Online-Plattform für Arbeitgeberbewertungen keine Daten über die Bewertenden erhalten, wenn deren Aussagen keine rechtswidrige Schmähkritik darstellen (OLG Bamberg, Beschl. v. 17.12.2024 - Az.: 6 W 12/24e).
Das klägerische Unternehmen verlangte von der Beklagten - einer Online-Plattform für Arbeitgeberbewertungen - die Herausgabe von Nutzerdaten. Zwischen Dezember 2022 und Februar 2024 wurden 13 kritische Bewertungen abgegeben, diedie das Firma als rufschädigend empfand.
Sie verlangte die Herausgabe von Namen, E-Mail-Adressen und IP-Adressen.
Das OLG Bamberg wies den Anspruch zurück.
1. Herausgabe der IP-Adressen:
Der Anspruch auf Herausgabe der IP-Adressen sei von vornherein unbegründet. Denn das Gesetz erlaube nur die Herausgabe von Bestandsdaten (z.B. Name oder E-Mail-Adresse), nicht aber von Nutzungsdaten wie IP-Adressen:
"Die Beschwerde muss, wie das Landgericht richtigerweise erkannt hat, von vornherein erfolglos bleiben, soweit sich der Antrag auf die Herausgabe der IP-Adresse bezieht.
Nach § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG schuldet die Beteiligte allenfalls Auskunft über die bei ihr vorhandenen Bestandsdaten, nicht aber über Nutzungsdaten. Bestandsdaten sind nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG die personenbezogenen Daten, deren Verarbeitung zum Zweck der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anbieter von Telemedien und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind. Dazu gehören Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Nutzers, nicht aber die IP-Adresse, von der aus Inhalte hochgeladen wurden. IP-Adressen sind Nutzungsdaten im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 3 TDDDG (…)."
2. Herausgabe der sonstigen Daten:
Auch den Anspruch hinsichtlich der übrigen Daten hielt das Gericht für unbegründet, da es sich bei den beanstandeten Bewertungen um zulässige Meinungsäußerungen handele. Nur beleidigende, ehrverletzende oder unwahre Tatsachenbehauptungen könnten jedoch eine Auskunftspflicht begründen.
Die Äußerungen enthielten zwar teilweise scharfe Kritik ("Katastrophe dieser Laden", “Schmutz”), seien aber nicht rein herabsetzend, sondern in einen sachlichen Kontext eingebettet:
"Zwar enthalten die beiden Aussagen deutliche Kritik an den Führungskräften des bewerteten Unternehmens. Diese entzieht sich jedoch noch nicht von vornherein jeglichem sachlichen Kontext. Ferner ist für die Einordnung die gesamte Bewertung und der Gesamtzusammenhang der beanstandeten Äußerungen mit dem übrigen Inhalt der Bewertung zu berücksichtigen.
Dabei ist zu sehen, dass die Bewertung nicht die schlechtest mögliche Gesamtbenotung vergibt und insbesondere die Kategorie „Gehalt/Sozialleistungen“ mit vier Sternen bewertet. Demnach ist nicht ersichtlich, dass es dem Bewerter ausschließlich um eine Herabsetzung oder Diffamierung der Antragstellerin geht.”
Das Gericht betont mit seiner Entscheidung noch einmal, dass Unternehmen keinen generellen Anspruch auf Herausgabe von Nutzerdaten auf Bewertungsplattformen haben, solange die Meinungsfreiheit gewahrt bleibt, keine strafrechtlich relevanten Inhalte vorliegen oder unwahre Tatsachen gegeben sind.