Eine Online-Plattform, die Tickets für unterschiedliche kulturelle Aktivitäten (z.B. Konzerte) anbietet, muss auf den Umstand hinweisen, dass die Eintrittskarten nur personalisiert verkauft werden (LG Karlsruhe, Urt. v. 11.09.2025 - Az.: 13 O 78/24 KfH).
Der Beklagte betrieb einen Online-Marktplatz für Veranstaltungstickets. Für ein bestimmtes Musikkonzert wurde nicht darauf hingewiesen, dass die Tickets nur personalisiert erworben werden konnten. In der Beschreibung hieß es vielmehr :
“Can resell if plans change”
Außerdem wurde mit der Aussage
“Originalpreis”
geworben, obgleich der Preis auf der Online-Plattform deutlich höher war als der tatsächliche Veranstalterpreis.
Beides stufte das LG Karlsruhe als Wettbewerbsverstoß ein.
1. Personalisierung:
In der Werbung “Can resell if plans change” bei personalisierten Tickets liege eine Irreführung des Verbrauchers vor.
Die Personalisierung sei ein wesentliches Merkmal des Tickets, da ein Risiko bestünde, am Einlass abgewiesen zu werden.
Ein durchschnittlicher Käufer müsse auf diesen Umstand hingewiesen werden, zumal viele Veranstalter eine Weitergabe der Tickets ausschließen.
Die Beklagte sei auch für die Darstellung auf ihrer Plattform verantwortlich, selbst wenn die Inhalte von Drittanbietern stammten. Aufgrund der professionelle Gestaltung und eigenen Einbindung von Texten könne sich die Plattform nicht hinter ihren AGB verstecken oder auf ein Haftungsprivileg berufen.
2. Originalpreis:
Auch die Angabe eines “Originalpreises” täusche den Kunden
Der Begriff suggeriere eine objektive Preisbasis, die jedoch nicht zutreffend sei. Der Plattformbetreiber sei verpflichtet, klarzustellen, dass es sich um eine eigene Verkäuferangabe handele:
"Die Personalisierung eines Veranstaltungstickets stellt eine wesentliche Information i.S.v. §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG sowie ein wesentliches Merkmal der Dienstleistung i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG dar.
Die Nutzung eines personalisierten Tickets als nicht berechtigte, im Ticket eingetragene Person begründet für den Nutzer, also den Käufer über die Webseite der Beklagten,das Risiko einer Abweisung am Eingang. Dieses Risiko mag sich in eher seltenen Fällen erwirklichen, wozu die Parteien nichts Näheres vorgetragen haben.
Tritt es allerdings ein, handelt es sich um einen beachtlichen Nachteil und Schaden für den Käufer, der für das Ticket einen inzwischen oftmals dreistelligen Eurobetrag gezahlt und weitere Aufwendungen getätigt hat, um die Veranstaltung aufzusuchen.
Inwieweit solche Kunden durch die „Garantie“ geschützt sein sollen, die die Beklagte auslobt, ist nicht vorgetragen. Über die Personalisierung eines Tickets Bescheid zu wissen, ist mithin für den Verbraucher geschäftlich relevant und für seine informierte Entscheidung bedeutsam, weil er in Kenntnis des besagten Risikos möglicherweise von einem Kauf absehen würde, insbesondere wenn das Ticket hochpreisig ist oder der Veranstaltungsbesuch von ihm erheblichen Einsatz und Kosten abverlangt."